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Staatliche Hilfe für Überschuldete
Restschuldbefreiung bei Privatinsolvenz
Erlass der Schulden durch den Staat
Schulden gehören zum Alltag vieler Menschen dazu. Sie leihen sich Geld von Freunden oder Banken, um z.B. ein eigenes Unternehmen zu gründen, ein Haus zu bauen, ein Auto zu kaufen … Problematisch wird die Sache, wenn die Schulden so hoch sind, dass die Rückzahlung selbst bei regelmäßigen Einkünften langfristig unmöglich ist. In dem Fall spricht man von Überschuldung.
Schätzungsweise hat sich jeder zehnte deutsche Haushalt überschuldet, eine Quote, die vermutlich wächst. Genaues ist nicht bekannt, da Überschuldete in keiner Statistik erfasst werden. Zudem besteht keine Meldepflicht bei Überschuldung.
Um Betroffenen eine Rückkehr in die Normalität zu ermöglichen, besteht in Deutschland die Möglichkeit zur Restschuldenbefreiung. Wer Privatinsolvenz anmeldet, dem werden die restlichen Schulden erlassen, sofern er sich sechs Jahre lang gut beträgt und in dieser Zeit einen Teil der Schulden abbezahlt.
Natürlich fällt es schwer, alle Zusatzeinnahmen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc.) abgeben zu müssen. Bei der Entschuldung geht es allerdings gerecht zu: Höherverdienende dürfen auch mehr von ihrem Gehalt behalten. Ein Anreiz für die Betroffenen, die sich in der Zeit ohnehin stark zurückhalten müssen: Verzicht auf teuren Urlaub, größere Einkäufe (z.B. Auto), häufiges Ausgehen … Es ist eine Mischung aus striktem Sparen und vernünftigem Leben. Doch das Gefühl, den Schuldenberg schrumpfen zu sehen, ist die Sache wert.
Unangenehm ist für manchen auch die Tatsache, dass Fremde in dieser Zeit über alle Einkünfte im Bilde sind. Doch wer die sechs Jahre erst einmal hinter sich gebracht hat, kann gelassen in die Zukunft schauen.
Zur Schuldenbefreiung beantrage man beim Amtsgericht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Dabei bemüht sich die Behörde zunächst um eine außergerichtliche Bereinigung der Schulden. Schlägt der Versuch fehl, wird in einem Gerichtsverfahren eine Einigung zwischen Schuldner und Gläubigern gesucht. Misslingt auch dies, so beginnt das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren. Zur Restschuldbefreiung fordert der Staat eine sechsjährige "Wohlverhaltensperiode", während derer der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens einem Treuhänder überlässt, der das Geld den Gläubigern gibt. Nach Ende des Wohlverhaltenszeitraums erlässt das Gericht dem Betroffenen die übrigen Schulden, sofern nichts dagegenspricht.



