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Schweizer AG als Briefkastengesellschaft
Direkter Zugriff auf Vermögen der Gesellschafter
Urteil zum Missbrauch der schweizerischen Aktiengesellschaft durch Deutsche
Die Schweiz gehört zwar der European Free Trade Association (EFTA) an, nicht jedoch dem Abkommen zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Es gewährt EFTA-Staaten Niederlassungsfreiheit, auch wenn sie der EU nicht angehören. Strittig war dabei, ob die Schweiz von der Niederlassungsfreiheit profitieren dürfe. Hierzu entschied der Bundesgerichtshof.
Der Gerichtsstreit drehte sich darum, ob eine Schweizer Aktiengesellschaft (AG) Niederlassungsfreiheit besitze. Hauptpunkt ist dabei wohl die beschränkte Haftung, welche die Gesellschafter vor Direktzugriffen der Gläubiger schützt. Häufig gründen Deutsche eine solche AGs als "Briefkastenfirma" in der Schweiz, was die Schweizer Behörden eher kalt lässt. Rechtsverfolgern treten oft Hindernisse in den Weg.
Laut Bundesgerichtshof besteht für Schweizer Gesellschaften keine Niederlassungsfreiheit. Die klagende AG unterhielt ihren Verwaltungssitz in Deutschland, weshalb sie keine Schweizer AG sondern eine Personengesellschaft mit Sitz in Deutschland sei. Daraus ergibt sich für die Gesellschafter eine unbeschränkte Haftung; Gläubiger haben Direktzugriff auf ihr Vermögen.



