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Verantwortung für den Prospektinhalt
Haftung von Dritten
Börsenzulassungs-Verordnung
Börsenzulassungs-Verordnung
§ 44 a BörsG-E ? Haftung von Dritten
- (1) Im Grundsatz ist es zwar eine nachvollziehbare gesetzgeberische Entscheidung, dass derjenige, der in einem Prospekt ausdrücklich die Verantwortung übernimmt, damit auch ein besonderes Vertrauen der Anleger schafft und hierfür haften soll, wenn in dem Prospekt für die Beurteilung wesentliche Angaben unvollständig oder unrichtig sind. Die praktische Bedeutung dieser Regelung bleibt aber unklar. Denn in der Praxis ist es unüblich, dass Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder sonstige Experten, die an der Erstellung des Prospekts mitgewirkt haben, ausdrücklich ganz oder teilweise die Verantwortung für den Prospektinhalt übernehmen. Und in Zukunft werden diese Berater, wenn der Entwurf Gesetz wird, erst recht davon absehen, die Verantwortung zu übernehmen, oder, wenn der Emittent auf die Übernahme der Verantwortung Wert legt sollte, dazu nur bereit sein, wenn der Emittent die Kosten der Versicherung übernimmt.
- (2) In der Begründung (S. 29) wird allerdings darauf verwiesen, dass die fehlende Angabe des Verantwortlichen im Prospekt gegebenenfalls als Fehlen einer wesentlichen Angabe gemäß § 30 Börsenzulassungs-Verordnung gewertet werden könne. Nach dieser Regelung muss der Prospekt jedoch nicht Rechtsanwälte oder sonstige Experten benennen, die an der Erstellung des Prospektes mitgewirkt haben; aufgeführt werden muss nur der Abschlussprüfer, welcher die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre des Emittenten geprüft hat, und dessen Bestätigungsvermerk. Auch die Prospektrichtlinie und deren Umsetzung dürfte keine Pflicht zur Erwähnung Dritter im Prospekt mit sich bringen, die an der Prospekterstellung mitgewirkt haben. Selbst wenn das der Fall wäre, wäre mit einem bloßen Hinweis auf diese Personengruppen im Prospekt mangels ausdrücklicher Übernahme der Verantwortung keine Haftung für unvollständige oder unrichtige Angaben im Prospekt gemäß § 44a BörsG-E verbunden. Der Hinweis in der Gesetzesbegründung auf § 30 Börsenzulassungs-Verordnung muss deshalb entfallen, weil er zu Missverständnissen Anlass gibt.
- (3) Sollte der Gesetzgeber dagegen über die Entwurfsfassung von § 44a BörsG-E hinaus eine Ausdehnung der Haftung auf den Abschlussprüfer und auf Dritte erwägen, die im Prospekt als Mitwirkende erwähnt sind, für den Inhalt aber weder ganz noch teilweise ausdrücklich die Verantwortung übernommen haben, so wäre eine solche Haftung abzulehnen. Sie würde zu höheren Kosten bei den Emittenten führen, weil diese entweder die Kosten für die Versicherung der Dritten zu übernehmen hätten oder aber Dritte sich ihr Haftungsrisiko durch eine entsprechend höhere Vergütung vergelten lassen würden. Zudem wäre angesichts der mit einer Prospekterstellung verbundenen Risiken zu erwarten, dass sich die Mitwirkung Dritter auf die Prospekterstellung in Zukunft vor allem auf große Wirtschaftsprüfungs-, Anwaltsfirmen und sonstige große Berater konzentrieren würde und mittelständische Berater vom Markt verdrängt würden.
- (4) In Absatz 1 Satz 2 sollte das Wort "geltend machen" durch "einwenden" ersetzt werden. Außerdem muss in Satz 2 auf Satz 1 statt auf Absatz 1 Bezug genommen werden.



