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Nennung der Aufsichtsorgane fehl am Platze
Regelung der Innenhaftung
Bedenken bezüglich Versicherungssumme
Bedenken bezüglich Versicherungssumme
§ 44 BörsG-E ? Unrichtiger Börsenprospekt
Zu Absatz 1:
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In der neuen Nr. 3 des Absatz 1 ist die Nennung der Aufsichtsorgane fehl am Platze. Die Erstellung des Prospekts für die Wertpapieremission ist eine Geschäftsführungsaufgabe des Vorstands. Mitglieder des Aufsichtsrats sind nicht für die Erstellung des Prospekts verantwortlich. Wenn ein Aufsichtsratsmitglied ausnahmsweise an der Prospekterstellung mitwirkt, weil es eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt, kann sich seine Verantwortlichkeit aus § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ergeben, nämlich als einer Person, von der die Erstellung des Prospekts ausgeht.
Zu Absatz 5:
- (1) In Satz 1 müssen in der ersten Zeile auch die Mitglieder des Leitungsorgans erwähnt werden. Dabei sollte wie in § 37 a WpHG-E klargestellt werden, dass nur die Mitglieder eines gesetzlich vorgeschriebenen Organs in Betracht kommen.
- (2) Hier fehlt eine Regelung der Innenhaftung nach dem Muster von § 37 c Abs. 1 WpHG-E. Die Frage einer Begrenzung der Innenhaftung stellt sich hier genauso, weil nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BörsG auch der Emittent selbst haftet.
Zu Absatz 6:
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Zu der vorgesehenen Verpflichtung zur Vereinbarung eines Selbstbehalts in der D&O-Versicherung in Höhe von 50 % der Versicherungssumme gelten die oben zu § 37 a Abs. 6 WpHG-E vorgetragenen Bedenken entsprechend.



