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Betrieb in der Mietswohnung
Waschmaschine und Trockner
Regelungen zu Waschküche und Trockenraum
Mieter haben ein Recht auf eine eigene Waschmaschine und einen eigenen Trockner. Sie dürfen sie ohne vorhergehende Genehmigung des Vermieters in der Wohnung anschließen, selbst wenn der Mietvertrag Anderes verkündet. Dabei spielt keine Rolle, ob Trockenboden oder Waschküche zur Verfügung stehen.
Klauseln, die das Recht auf Trockner und Waschmaschine einschränken oder deren Besitz verbieten, sind ungültig. Diese Geräte fallen unter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.
Besteht zu Vertragsabschluss kein Waschmaschinenanschluss, so hat der Mieter keinen Rechtsanspruch darauf. Er darf ihn auf eigene Kosten anbringen. Möchte der Vermieter beim Auszug den vorigen Zustand wiederhergestellt, so hat der Mieter den Anschluss wieder zu entfernen.
Vibrationen durch eine Waschmaschine sind für Nebenmieter kein Grund zur Mietminderung.
Beim Einbau der Maschinen hat der Mieter eines Niedrigenergiehauses darauf zu achten, dass sie sich in das Energiekonzept einfügen.
Für den Umgang mit Wasch- und Trockenmaschine gilt sorgsames Verhalten. So hat der Mieter regelmäßig Schläuche auf Dichtigkeit zu untersuchen, wie auch die Maschine auf auslaufendes Wasser. Bei Abwesenheit (selbst für einen Tag) hat er alles zu unternehmen, um Schäden durch die Geräte zu vermeiden. Nach jeder Wäsche muss der Waschmaschinenhahn zugedreht werden, selbst wenn der Mieter nur für wenige Stunden weggehen möchte.
Trocknet der Mieter Wäsche in seiner Wohnung, so suche er Schimmelbildung zu verhindern.
Stehen den Mietern Waschküche oder Trockenraum zur Verfügung, so darf der Vermieter dieses Angebot nur aus wichtigen Gründen zurückziehen (Beispiel: neue Heizung). Dies gilt nicht, wenn der Vermieter dadurch in Zukunft Schwierigkeiten bei der Wasserabrechnung bekommt.
Selbst wenn Trockenraum oder Waschküche nicht mitvermietet wurden, steht dem Mieter ihre Benutzung zu.



