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Regressanspruch der Emittenten
Rückgriffsansprüche anderer Haftungsadressaten
Entschädigungsansprüche können verringert werden
§ 37 c WpHG-E ? Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche
Zu Absatz 1:
- (1) Satz 1 spricht von Ansprüchen des Emittenten gegen Organmitglieder "wegen der Inanspruchnahme des Emittenten nach § 37 a Abs. 2", die nicht im Voraus ermäßigt oder erlassen werden dürfen. Gemeint ist sicherlich eine Inanspruchnahme des Emittenten nach § 37 a Abs. 1.
- (2) Der in Satz 1 angesprochene Regressanspruch des Emittenten ergibt sich im Zweifel aus der gesetzlichen Innenhaftung nach §§ 93, 116 AktG. Er kann schon nach § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG erst drei Jahre nach der Entstehung erlassen, also erst recht nicht im Voraus erlassen werden. Die Regelung in Absatz 1 Satz 1 ist deshalb für Aktiengesellschaften nicht erforderlich, macht aber wohl Sinn für die GmbH, bei der Haftungsverzichte möglich sind.
- (3) Unklar ist das Verhältnis zwischen der nach dem Verschuldensmaßstab und dem Höchstbetrag begrenzten speziellen Haftung des Organmitglieds aus dem KapInHaG zu seiner Innenhaftung nach §§ 93, 116 AktG für den der Gesellschaft durch die Inanspruchnahme entstehenden Schaden. Nach Absatz 1 Satz 2 soll der Höchstbetrag nach § 37 a Abs. 5 "auch in Ansehung dieser Ansprüche sowie entsprechender Rückgriffsansprüche anderer Haftungsadressaten nach Absatz 2" gelten. Mit "diesen Ansprüchen" sind vermutlich die Regressansprüche des Emittenten gegen die Organmitglieder aus der gesetzlichen Organhaftung nach §§ 93, 116 AktG gemeint. Wenn diese Interpretation zutrifft, regelt das KapInHaG eine Beschränkung der aktienrechtlichen Innenhaftung für den Spezialfall, dass das Fehlverhalten des Organmitglieds in einer fehlerhaften Kapitalmarktinformation besteht und deshalb das Organmitglied auch nach außen gemäß KapInHaG haftet. Das erscheint einerseits folgerichtig, weil die Haftungsbegrenzung auf den Höchstbetrag nach dem KapInHaG für das Organmitglied praktisch leer laufen würde, wenn es von der Gesellschaft unbegrenzt in Regress genommen werden könnte. Andererseits bedeutet die Erstreckung der Haftungsbegrenzung auf den Bereich der Innenhaftung einen Systembruch.
Unklar ist auch, ob der Innenregress des Emittenten gegen seine Organmitglieder grob fahrlässiges Verhalten der Organmitglieder voraussetzen soll oder nicht. Die Frage kann praktisch werden, wenn einzelne Organmitglieder bei einer fehlerhaften Kapitalmarktinformation grob fahrlässig handeln, andere aber nur mit leichter Fahrlässigkeit. Die grob fahrlässige Fehlinformation löst die Emittentenhaftung nach § 37a Abs. 1 (und zugleich die Außenhaftung der betreffenden Organmitglieder) aus. Nach §§ 93, 116 würde das an sich einen Innenregress auch gegen die nur leicht fahrlässig handelnden Organmitglieder ermöglichen. Auf diese Weise würde letztlich eine vom Gesetzentwurf wohl nicht beabsichtigte Informationshaftung auch für leicht fahrlässiges Handeln eintreten. Es wäre deshalb einerseits folgerichtig, dieses Ergebnis durch eine Klarstellung im Gesetzestext auszuschließen. Andererseits läge darin in Bezug auf den Bereich der Innenhaftung ein weiterer Systembruch. Man könnte dieses Dilemma lösen, indem man die aktienrechtliche Organhaftung allgemein im Verschuldensmaßstab auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und auch der Höhe nach beschränken würde (oder solche Beschränkungen durch die Satzung erlauben würde). Aber das wäre ein weitreichender Schritt, der sorgfältig bedacht werden müsste.
Für das jetzt anstehende Gesetzesvorhaben muss man jedenfalls feststellen, dass es geradezu zwangsläufig zu Ungereimtheiten im Verhältnis zwischen der beschränkten Außenhaftung für fehlerhafte Kapitalmarktinformationen und der bislang unbeschränkten allgemeinen Organhaftung nach dem Aktiengesetz führt. Diese Probleme werden schon im Ansatz vermieden, wenn die Außenhaftung wie vorstehend vorgeschlagen, als subsidiäre Ausfallhaftung gestaltet wird.
- (4) Soweit es um Rückgriffsansprüche "anderer Haftungsadressaten nach Absatz 2", also insbesondere der ebenfalls in Anspruch genommenen Vorstandskollegen geht, ist auch hier ebenso wie bei § 37 a Abs. 5 Satz 3 die Frage offen, wie die verhältnismäßige Verringerung der Entschädigungsansprüche bei mehreren in Anspruch genommenen Organmitgliedern aussehen soll.



