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Haftungsausschluss
Verjährung
Konkreter Zeitpunkt ist wichtig
§ 37 b WpHG-E ? Haftungsausschluss; Verjährung
Zu Absatz 1:
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In Absatz 1 Nr. 3 können hinter § 15 die Worte "des Wertpapierhandelsgesetzes" gestrichen werden.
Zu Absatz 2:
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Der Lauf der Verjährung ist nach der "spätestens"-Regel unklar. Es sollte nicht auf das öffentliche Bekanntwerden der Unrichtigkeit, sondern konkreter auf den Zeitpunkt der unrichtigen Angabe abgestellt werden. Das ist auch erforderlich, um in puncto Verjährung eine gleiche Behandlung der beiden Formen der Pflichtverletzung (unrichtige Angabe/Verschweigen von Umständen) zu gewährleisten.



