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Vorschriften für Mieter und Besucher
Treppenhausreinigung und Waschzeiten
Erwähnung im Mietvertrag, zweite Unterschrift
Im täglichen Zusammenleben gibt es eine Unzahl kleiner Streitereien, die durch rechtzeitige Absprachen vermieden worden wären. So eben auch im Mietshaus. Zur Klärung der Lage dient eine Hausordnung, die die Pflichten jedes Mieters (sowie deren Besucher) auflistet. Bei ihrer Erstellung hat der Vermieter jedoch einiges zu beachten.
Um den Mieter auf die Ordnung zu verpflichten, muss sie im Mietvertrag enthalten sein. Dazu genügt ein Hinweis auf die Hausordnung, die der Mieter gesondert bekommt und am besten ebenfalls unterschreibt. Bekam der Mieter sie erst nach Vertragsabschluss, hat sie für ihn keine Gültigkeit, ebenso wenig, wenn sie nur ausgehängt wurde. Die Hausordnung eines Wohneigentümergebäudes hat keine automatische Gültigkeit für Mieter.
Mieter tragen dafür Sorge, dass ihre Besucher sich an die Hausordnung halten.
Die Rechtswirkung der Ordnung gilt nicht nur zwischen Mieter und Vermieter sondern auch unter den Mietern. So können Mitmieter einen anderen zur Treppenhausreinigung auffordern, so der dieser Pflicht nicht nachkommt. Dies gilt nicht für den Besitzer bzw. Mieter des Nachbarhauses.
Ungültige Klauseln im Mietvertrag haben auch in der Hausordnung keine Wirkung. Hier einige gültige Vorschriften:
Bestimmung der Zeit zum Teppichklopfen im Hof
Treppenhausreinigung
Tägliche Höchstzeit zum Instrumentspielen
Festlegung der Waschzeiten



