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Keine eigene D&O-Versicherung für Kapitalmarkt
Selbstbehalt nach Deutschem Corporate-Governance-Kodex
Privilegierung für Auslandsnotierungen ist unnötig
Zu Absatz 6:
- (1) In Absatz 6 ist vorgesehen, dass im Falle einer D&O-Versicherung ein Selbstbehalt in Höhe von 50 % der Versicherungssumme vereinbart werden muss. In der Begründung (Seite 23) heißt es dazu, das entspreche einem Bruttojahresgehalt des betreffenden Organmitglieds. Diese Bemerkung beruht noch auf dem alten Konzept, das die Haftung auf zwei Jahresbezüge beschränken wollte, und sie beruht auf der Fehlvorstellung, dass für die Kapitalmarkthaftung eine eigene D&O-Versicherung abgeschlossen wird. Tatsächlich werden die Organmitglieder im Rahmen einer umfassenden Gruppenversicherung, die auch andere Führungskräfte einschließt, für die Innen- und Außenhaftung versichert, und zwar mit einer Versicherungssumme von vielen Millionen Euro.
- (2) Über den Sinn von D&O-Versicherungen für Organmitglieder, die durch Prämienzahlungen der Gesellschaft finanziert werden, mag man unterschiedlicher Auffassung sein. Es macht aber jedenfalls keinen Sinn, den Abschluss von D&O-Versicherungen für Organmitglieder speziell bei der Haftung für fehlerhafte Kapitalmarktinformationen drastisch zu erschweren, und zwar in einem Ausmaß, das weit über den nach dem Deutschen Corporate Governance-Kodex empfohlenen Selbstbehalt hinausgeht.
- (3) Ein Selbstbehalt in Höhe von 50 % der Versicherungssumme ist offenbar sinnwidrig. Er würde dazu führen, dass die bestehenden D&O-Versicherungen mit ihren hohen Versicherungssummen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes für den Bereich der neuen Informationshaftung wertlos werden. Folgerichtig müssten sich die Vorstandsmitglieder gegen die Inanspruchnahme aus der neuen Haftung künftig selbst versichern. Bisher werden entsprechende Spezialversicherungen nicht angeboten, und wenn sie künftig angeboten werden, ist mit hohen Prämien zu rechnen. Letzten Endes werden die Vorstandsmitglieder eine Erhöhung ihrer Vergütung verlangen, um eine solche Selbstversicherung bezahlen zu können.
Zu Absatz 7:
- (1) In der ersten Zeile wird von "Wertpapieren" gesprochen. Es müsste ? wie in den anderen Absätzen ? "Finanzinstrumente" heißen.
- (2) In Zeile 2 sollten hinter "zugelassen" die Worte "oder ist für diese die Zulassung beantragt" eingefügt werden.
(3) Die nachfolgende Beschränkung der Ansprüche auf die Absätze 1 bis 5 bedeutet, dass bei Auslandsnotierungen kein Selbstbehalt in der D&O-Versicherung notwendig ist. Ein sachlicher Grund für diese Privilegierung ist nicht ersichtlich.
- (4) In der letzten Zeile sollten hinter "erworben" die Worte "oder veräußert" eingefügt werden.
Zu Absatz 8:
- Es fehlt hinter "Börsenprospekten" der Zusatz "nach dem Börsengesetz".



