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Mitgemietete Möbel

Beschädigung der Mietgegenstände

Mietkürzung durch Einrichtungsmängel

Befinden sich zum Zeitpunkt des Einzugs Möbel in der Mietswohnung, so gelten sie als "mitgemietet". Dasselbe gilt für Einrichtungsgegenstände wie Spüle, Herd, Teppich … Beschädigt der Mieter Mitgemietetes, so haftet er dafür.

Reparaturen unverschuldeter Schäden zahlt der Vermieter, allerdings erst ab 75 Euro. Bis dahin steht der Mieter gerade. Kaputte Gegenstände hat der Vermieter mit solchen in gleicher Qualität auszutauschen.

Mängel der Einrichtung, so z.B. eine undichte Badewanne, erlauben eine Mietkürzung (allerdings nur geringfügig).

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