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Lebensgemeinschaft im Mietrecht
Definition der Familienangehörigen
Übernahme der Pflichten durch neuen Mieter
Ehepartner oder die Familie fallen unter eine "feste Lebensgemeinschaft", ebenso Partner, die einen für lange Zeit angelegten Haushalt mit der eigenen Person führen. Homosexuelle Partnerschaften haben durch Eintragung in vielen Punkten Gleichberechtigung mit der Ehe. Überdies spricht man im Mietrecht von Angehörigen des Haushalts, d.h. Personen, die dauerhaft in der Wohnung leben (z.B. Kinder des Lebensabschnittsgefährten).
Als Familienangehörige gelten Großeltern, Eltern, Kinder, Geschwister, Schwager.
Wünscht ein Mieter einen nahen Familienangehörigen in die Wohnung aufzunehmen, so steht ihm dies ebenso zu wie die Aufnahme von Partnern. Dazu hat der Vermieter allerdings sein Einverständnis zu erklären; verweigert er dies, so eröffnet ggf. ein Gerichtsurteil den Einzug.
Wer als Familienangehöriger beim Tod des Mieters dem Hausstand angehört, übernimmt die Stelle des Mieters.



