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Mobiliar und Einrichtung übernehmen
Vereinbarung zur Übernahme
Nachmieter - Abzocke durch den bisherigen Mieter
Der Umzug in eine bereits ausgestattete Wohnung erweist sich oft als praktisch, da sie die langwierige Suche nach einer neuer Küche, neuen Möbeln, neuer Satellitenschüssel etc. erspart. Doch wie so oft bei Geschäften lauert auch hier die Gefahr einer Abzocke.
Manche Vormieter nutzen die Zwangslage des Nachmieters aus. Klar, er bekommt die Wohnung schon, aber nur wenn er tüchtig was für die ramponierten Möbel hinlegt. Möglich macht dieses Gehabe der Einfluss des Mieters auf den Vermieters, so z.B. bei guter Bekanntschaft oder wenn der Mieter dem Vermieter Nachmieter nennen soll. Dann pickt der sich den für ihn günstigsten raus - was neue Mieter natürlich nicht hinzunehmen haben.
Ablöseregelungen sind als Kaufverträge durchaus rechtens, doch nur bei angemessenem Preis-Leistungs-Verhältnis. Überschreitet die Forderung für z.B. einen Sessel dessen Zeitwert um über fünfzig Prozent, ist sie hinfällig. Zu viel gezahltes Geld darf der Käufer zurückverlangen.
Der Zeitwert ermittelt sich durch Neupreis, Alter und Zustand. Dabei spielt nicht der ausgebaute Zustand eine Rolle sondern der eingebaute.
Zudem haben Ablösevereinbarungen nur bei Zustandekommen des Mietvertrags Gültigkeit. Erwirbt man also erst die Badezimmereinrichtung, darf die Wohnung dann jedoch nicht beziehen, so steht einem eine Rückforderung zu. Am besten, man begleiche die übernommene Einrichtung erst nach Mietvertragsabschluss.
"Bestechungsgelder", die der Nachmieter an Vormieter oder Vermieter dafür zahlt, dass er einziehen darf, sind illegal. Auch hier ist die Rückforderung rechtens.



