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Begrenzung der persönlichen Haftung
Regelung ist verfassungsrechtlich bedenklich
Berechnung des Haftungs-Höchstbetrages
Zu Absatz 5:
- (1) Auch in Absatz 5 Satz 1 sollte vor "Leitungs-, Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan" das Wort "gesetzlichen" eingefügt werden.
- (2) Nach der Formulierung von Satz 1 ("kann") ist die Begrenzung der persönlichen Haftung auf den Höchstbetrag nur auf Grund einer entsprechenden Einrede des Organmitglieds zu berücksichtigen. Wie in anderen Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 Satz 1 HGB zur Haftung des Abschlussprüfers) liegt es näher, die Haftung generell entsprechend zu begrenzen, indem z.B. formuliert wird: "beschränkt sich seine Haftung ...".
- (3) Die Begrenzung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist zu begrüßen. Auch die Begrenzung der Höhe nach ist im Grundsatz zu begrüßen. Für die Präventivwirkung, die sich der Gesetzgeber von der persönlichen Außenhaftung verspricht, würde eine Begrenzung auf zwei Jahresbezüge ausreichen. Es ist aber darüber hinaus schon im Grundsatz problematisch, auf die individuelle Jahresvergütung abzustellen. Eine Unterscheidung nach dem persönlichen Einkommen hat weder mit dem eingetretenen Schaden noch mit dem Verschulden der haftenden Person etwas zu tun. Der Gedanke, dass derjenige, bei dem mehr zu holen ist, stärker haften soll, findet sich sonst nirgends im Zivilrecht. Er spielt bisher nur bei der Strafzumessung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht eine Rolle. Im Bereich des Schadensersatzes sind entsprechende Sanktionsgedanken sachfremd. Die Regelung erscheint deshalb auch verfassungsrechtlich bedenklich (vgl. die Bedenken gegenüber dem US-amerikanischen Strafschadensersatz in BVerfG NJW 1995, 649 und 2003, 2598/2599). Sachlich richtiger wäre eine einheitliche, für jedes Organmitglied gleichermaßen geltende Obergrenze, wie sie z.B. in § 323 Abs. 2 HGB für den Abschlussprüfer vorgesehen ist.
- (4) Bleibt es bei der vorgesehenen Regelung, so sollte die Berechnung der Obergrenze zumindest vereinfacht werden. Hier bietet sich an, auf die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr statt in den letzten zwölf Monaten gezahlte Vergütung abzustellen. Auch bei einer solchen Regelung ist allerdings ? wie bei der jetzt vorgesehenen Regelung ? offen, wie die Obergrenze bei einem neu bestellten Vorstandsmitglied berechnet werden soll.
- (5) In die Berechnung der geleisteten Vergütung sollen auch künftige Vorteile aus der Gewährung von Aktienoptionen eingehen (Begründung S. 22). Dadurch wird die Berechnung noch weiter erschwert. Besser wäre es, nur auf die tatsächlich im letzten Jahr erhaltenen Einkünfte abzustellen. (6) Gänzlich unklar ist, wie die verhältnismäßige Verringerung der einzelnen Entschädigungen nach Absatz 5 Satz 2 erfolgen soll. Der Höchstbetrag wird für jedes der mehreren in Anspruch genommenen Organmitglieder unterschiedlich ausfallen. Eine genaue Berechnung des von den einzelnen Organmitgliedern zu zahlenden Ersatzbetrags dürfte zudem erst nach Kenntnis aller geltend gemachten Ansprüche und persönlichen Höchstgrenzen, im Zweifel also erst nach Eintritt der Verjährung, möglich sein.



