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Wohnungsübernahme im Todesfall

Rechte von Erbe und Partner

Fortsetzung des Mietverhältnisses

Stirbt ein Mieter, so geht das Mietsverhältnis auf Erben über. Bewohnte der Verstorbene die Wohnung gemeinsam mit einem Ehe- oder Lebenspartner oder einem Familienangehörigen, so tritt eine Sonderrechtsnachfolgeregelung in Kraft. Diese Haushaltsangehörigen übernehmen noch vor den Erben das Mietverhältnis, wenn sie dies nicht binnen eines Monats nach Todesbenachrichtigung verweigern.
Erfährt der Vermieter davon, dass der einstige Partner des Verstorbenen dessen Mieterrechte übernimmt, so hat er einen Monat Zeit zur Kündigung, wenn ein bedeutender Grund gegen den Nachfolger spricht.
Mitmieter haben innerhalb eines Monats nach Todesbenachrichtigung die Chance zur Kündigung.

Erfahren Vermieter und Erben vom Tod des Mieters und von der Tatsache, dass niemand das Mietverhältnis übernimmt, so steht ihnen innerhalb eines Monats die außerordentliche Kündigung zu. Übernimmt der Erbe das Mietverhältnis, so genügt dies dem Vermieter als Grund zur vorhergehenden außerordentlichen Kündigung.

Fortsetzer des Mietverhältnisses übernehmen die Haftung für bis zum Tod entstandene Pflichten.

Was passiert jedoch, wenn der Vermieter keinen Erben ausfindig macht? Man nehme an, der Mieter schuldete ihm noch viel Geld und habe zudem Schäden in der Wohnung verursacht, die der Vermieter zunächst auf eigene Kosten reparieren lässt. Natürlich möchte er das Geld rasch erstattet bekommen, in dem Fall eben von den Erben.
Als hilfreich stellen sich Nachbarn und Freunde des Verstorbenen, aber auch Standesamt und Nachlassgericht heraus. Letztere helfen z.B. durch die Nachlasskartei oder durch die Suche nach Verwandten, verlangen jedoch den Nachweis eines berechtigten Interesses, so z.B. in Form des Mietvertrags oder einer Auflistung ausstehender Zahlungen. Man erkundige sich zudem nach Verfahren zur Erbscheinerteilung, wobei man ebenfalls ein begründetes Interesse nachzuweisen hat.

Findet sich lange kein Erbe, bleibt der Vermieter natürlich auf einer unvermieteten Wohnung sitzen. Er hat jedoch kein Recht, sie zu räumen, da dies Hausfriedensbruch und ggf. Sachbeschädigung bedeutete. Stattdessen sei ihm die außerordentliche Kündigung angeraten.

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