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Concièrge in Deutschland?
Doorman als Wächter im Mietshaus
Schutz vor unbefugtem Eindringen
Selten trifft man an der Haustür deutscher Mietshäuser auf einen Pförtner. Sieht ihn der Vermieter dennoch als erforderlich an, so stellt sich die Kostenfrage. Ausgaben für eine Concièrge finden sich nicht in der Betriebskostenaufzählung (§ 2 BetrKV), doch lassen sie sich möglicherweise als "sonstige Betriebskosten" umlegen. Noch herrscht bei den Gerichten Uneinigkeit darüber.
Einem Vermieter steht die formularmäßige Abwälzung von Ausgaben für einen Doorman (dt. Türmann) als Wächter zu, wenn sonst ständig Unbefugte ins Haus eindringen könnten und der Pförtner zudem Ablesetermine wahrnimmt, Pakete entgegennimmt und Schlüssel aufbewahrt.
Dient er also der Mietersicherheit, so sind die Kosten umlegbar. Angeraten sei Vermietern hierzu jedoch eine ausdrückliche, eindeutige Klausel im Mietvertrag.



