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Mietkürzung wegen Mangels
Vorgehen bei Mängeln in der Mietwohnung
Wer eine Wohnung mietet, erwartet selbstverständlich eine funktionierende Heizung, einen ebensolchen Abfluss, Warm- und Kaltwasser und vieles mehr. Aber leider führen Wohnungsmängel im Alltag oft zum Frust, denn Millionen Wohnungen in der BRD weisen geringfügige bis schwerwiegende Mängel auf. Als Mangel gilt alles, was die vertraglich vereinbarte Nutzung der Wohnung verhindert, also z.B. Schimmel, Aufzugsdefekt, Lärm, undichtes Dach …
Stellt man eine Unerfreulichkeit fest, weise man den Vermieter darauf hin. Dies so schnell wie möglich und schriftlich durch ein Einschreiben, um ein Beweismittel in der Hand zu haben. Der Vermieter kümmert sich um die Behebung, einerlei, ob er selbst die Schuld am Schaden trägt oder nicht.
Betroffenen steht eine Mietminderung zu, wenn sie den Wohnungsmangel nicht selbst verschuldeten. Diese - natürlich in angemessener Höhe - errechnet sich anhand der Bruttomiete und gilt für den Zeitraum der unzureichenden Wohnungsnutzung. Sie ist ebenfalls bei der Nichteinhaltung von Versprechen möglich, so z.B. wenn der Vermieter bei Vertragsabschluss einen Austausch der Fenster versicherte, diesen jedoch nie verwirklichte.
Eine zu hohe Kürzung zieht keine Kündigung nach sich sondern einzig eine Nachzahlung.
Zurückgehaltene Mietzahlungen hat der Mieter bei einem Verkauf des Hauses dem Vermieter zu zahlen. Dann übernimmt zwar der neue Besitzer die Rolle des Vermieters, aber dem ehemaligen Vermieter stehen die fehlenden Zahlungen dennoch zu. (Bundesgerichtshof, VIII ZR 284 / 05)
Nutzung der Wohnung nicht wie geplant wegen Baulärm oder Schimmel
Bei Geringfügigkeiten mache man sich erst gar nicht die Mühe einer Klage, denn z.B. ein Prozent Mietminderung wegen eines kaputten Briefkastens lohnt den Aufwand nicht. Hier einige schwerwiegendere Gerichtsfälle:
Baulärm: Landgericht Darmstadt, 17 S 284 / 82
Heizungsausfall: Landesgericht Hamburg, 7 O 80 / 74
Hochwasser: Arbeitsgericht Friedberg, C 1326 / 9411
Schimmel: Landesgericht Osnabrück, 11 S 277 / 88
Nicht alle Mängel sind übrigens behebbar. Der Vermieter ist von der Mängelbehebung entbunden, wenn sie rechtlich unmöglich, wirtschaftlich oder bautechnisch unzumutbar ist. Dies gilt z.B. für ständigen Lärm durch eine Gaststätte (Landesgericht Saarbrücken, 13 BS 145 / 88)
Graffiti
… gilt als Mangel, weshalb Mieter Anspruch auf Entfernung haben, selbst bei verhältnismäßig niedriger Miete.
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, AZ 5 C 313 / 07
Mindern ein Gerüst und Baulärm über einen langen Zeitraum hinweg die Wohnqualität, ist ggf. sogar eine Mietkürzung um dreißig Prozent angemessen.
Amtsgericht Hamburg-Altona (Az.: 317 C 198 / 07)
Schäden durch "Scratching" …
… zahlt der Vermieter. Bekam der Mieter die Wohnung in einwandfreiem Zustand, so stellen spätere Kratzschäden an Glasscheiben einen Mangel dar.
Mieter eines Supermarktes hatten den Vermieter mehrmals auf solche Schäden hingewiesen, ohne dass der für Abhilfe sorgte. So ließen die Mieter die Scheiben auf eigene Faust austauschen und stellten die Kosten dem Vermieter in Rechnung. In den Augen des Gerichtes ein rechtmäßiges Verhalten.
Landgericht Berlin, 32 O 84 / 07
"Wohnungsmängel und Mietminderung" vom Deutschen Mieterbund, 92 Seiten, 5 Euro
Hier bestellen
Wer eine Wohnung mietet, erwartet selbstverständlich eine funktionierende Heizung, einen ebensolchen Abfluss, Warm- und Kaltwasser und vieles mehr. Aber leider führen Wohnungsmängel im Alltag oft zum Frust, denn Millionen Wohnungen in der BRD weisen geringfügige bis schwerwiegende Mängel auf. Als Mangel gilt alles, was die vertraglich vereinbarte Nutzung der Wohnung verhindert, also z.B. Schimmel, Aufzugsdefekt, Lärm, undichtes Dach …
Stellt man eine Unerfreulichkeit fest, weise man den Vermieter darauf hin. Dies so schnell wie möglich und schriftlich durch ein Einschreiben, um ein Beweismittel in der Hand zu haben. Der Vermieter kümmert sich um die Behebung, einerlei, ob er selbst die Schuld am Schaden trägt oder nicht.
Betroffenen steht eine Mietminderung zu, wenn sie den Wohnungsmangel nicht selbst verschuldeten. Diese - natürlich in angemessener Höhe - errechnet sich anhand der Bruttomiete und gilt für den Zeitraum der unzureichenden Wohnungsnutzung. Sie ist ebenfalls bei der Nichteinhaltung von Versprechen möglich, so z.B. wenn der Vermieter bei Vertragsabschluss einen Austausch der Fenster versicherte, diesen jedoch nie verwirklichte.
Eine zu hohe Kürzung zieht keine Kündigung nach sich sondern einzig eine Nachzahlung.
Bei Geringfügigkeiten mache man sich erst gar nicht die Mühe einer Klage, denn z.B. ein Prozent Mietminderung wegen eines kaputten Briefkastens lohnt den Aufwand nicht. Hier einige schwerwiegendere Gerichtsfälle:
Baulärm: Landgericht Darmstadt, 17 S 284 / 82
Heizungsausfall: Landesgericht Hamburg, 7 O 80 / 74
Hochwasser: Arbeitsgericht Friedberg, C 1326 / 9411
Schimmel: Landesgericht Osnabrück, 11 S 277 / 88
"Wohnungsmängel und Mietminderung" vom Deutschen Mieterbund, 92 Seiten, 5 Euro
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