HOME -> Immobilien -> Mietwohnung -> Mietrecht -> Haustürgeschäft
Widerruf einer Vertragsänderung
Entscheidung überrumpelt getroffen?
Änderung im Mietvertrag wegen Überraschung
Glücklich, wer sich beim Treffen einer Entscheidung noch nie überrumpelt sah. Die meisten werden das unangenehme Gefühl kennen, sich gerade zu etwas verpflichtet zu haben, das ihnen bereits Stunden später bitter aufstößt. Im Privatleben muss man dann oft in den sauren Apfel beißen, doch wer als überrumpelter Mieter eine Entscheidung traf, hat die Möglichkeit zum Widerruf.
Bedingung hierzu ist ein „Haustürgeschäft“, d.h. der Vermieter oder ein von ihm Beauftragter taucht in der Mietswohnung auf, um mit dem Mieter eine Mietsvertragsänderung festzulegen. Das Treffen könnte jedoch auch an anderen Orten (Restaurant, Garten ...) stattfinden, was der Definition keinen Abbruch tut. Der Mieter willigt aufgrund des Überraschungseffekts in die Neuregelung ein, bereut es jedoch später.
Bei einem Haustürgeschäft handelt der Vermieter als Unternehmer, was von der Zahl der Mietswohnungen abhängt. Bei privaten Anbietern einer oder zwei Wohnungen liegt also kein Haustürgeschäft vor, weshalb die Änderung rechtens ist. Dies gilt natürlich ebenfalls, wenn das Treffen vom Mieter gewünscht wurde.
Bei Mietern von Gewerberäumen findet das Gesetz keine Anwendung.
Eine Widerrufserklärung (schriftlich!) hat binnen vierzehn Tagen abgeschickt zu werden. Diese Frist beginnt, wenn der Mieter eine Belehrung über diese Möglichkeit erhielt; bei einer nachträglichen Bekanntmachung beträgt die Frist ein halbes Jahr. Fehlt die Belehrung, so hat der Widerruf zwar nicht binnen eines bestimmten Zeitraums bekannt gemacht zu werden, doch ggf. (je nach Vertragsänderung) ist das Recht auf ihn dennoch verwirkt.
Hier drei Fälle zum Haustürgeschäft:
- Mieterhöhung: Arbeitsgericht Quedlinburg, AZ 7 C 487 / 98
- Änderung der Nebenkostenpauschale: Arbeitsgericht Löbau, AZ 4 C 0641 / 03
- Renovierung: Arbeitsgericht Köln, AZ 222 C 82 / 05



