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Vertrag zum Mietverhältnis
Augen auf bei Vertragsabschluss!
Vorsicht bei Betriebskosten und Kündigungsfrist
Glaubt man nach der Wohnungsbesichtigung, endlich die perfekte Mietswohnung gefunden zu haben, möchte man sich natürlich nicht mit lästigen Kleinigkeiten abgeben. Ein flüchtiger Blick auf den seitenlangen Mietsvertrag, ein Griff nach dem Stift – und schon ist man ins Mietverhältnis eingetreten. Versteht man sich mit dem Vermieter gut, mag diese rasche Entscheidung gutgehen, doch spätestens bei den ersten Reibereien könnte man sich dafür in den Allerwertesten beißen, diese blöden Klauseln unterschrieben zu haben.
Experten raten Mietern deshalb zur Vorsicht bei Vertragsunterzeichnung, zumindest bei den wichtigsten Punkten: Reparaturen, Nebenkosten, Miethöhe, Kündigungsfrist. Möchte man sich ganz sicher sein, wende man sich z.B. an einen Mieterbund oder Anwalt.
Schenkt man den Betriebskosten keinen Blick, weiß man gar nicht, ob diese Wohnung für die eigene Person überhaupt bezahlbar ist. Meist ist die Vorauszahlung knapp bemessen, was die Miete niedriger scheinen lässt. Will man auf Nummer Scher gehen, erkundige man sich getrost nach Abrechnung und Nachzahlungen der letzten Jahre.
Augenmerk lege man zudem auf „sonstige Vereinbarungen“, denn dadurch finden sich Mieter rasch in einer (oft auswegslosen) Bredouille.
Aufmerksamkeit erfordert zudem die Vereinbarung zu Reparaturen, denn die verschlingen ggf. Unsummen. Vor Gesetz ist die Gültigkeit solcher Klauseln scharf bemessen: Zwar haben Mieter für Tapezier- und Malertätigkeiten zu zahlen, nicht jedoch für einen neuen Boden. Sieht der Vertrag gar Schönheitsreparaturen in bestimmten Zeitabständen vor, so hat dies vor Gericht keine Gültigkeit. Ausnahme: Die Klausel beschränkt sich auf erforderliche Reparaturen.
Vermietern steht ein Kündigungsausschluss bis zu vier Jahren zu, woraus sich der Mieter auch nicht mit der Vorstellung etlicher Nachmieter winden kann.
Gewöhnlich ist das Mietverhältnis unbefristet, denn eine Befristung erfordert einen guten Grund.
Mit der Unterschrift stimmen Mieter auch der Hausordnung zu.
In einem Staffelmietvertrag legen Vermieter und Mieter die künftigen Mieterhöhungen fest. Sie finden in Abständen von mindestens einem Jahr statt. Die Angaben im Vertrag erfolgen in Euro und Monatsmieten, nicht in Prozenten oder Preisen pro Quadratmeter. Die Kappungsgrenze hat keine Gültigkeit; zudem muss sich der Vermieter nicht nach den ortsüblichen Vergleichsmieten richten. Er darf allerdings keinen Wucher betreiben, d.h. fünfzig Prozent mehr verlangen als die im Ort üblichen Mieten.



