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Zahlungspflicht bei Bedarfslücke

Schenker als Pflegefall

Erstattung der Leistungen vom Sozialamt

Gern lassen Eltern ihren Kindern noch zu ihren Lebzeiten die Erbschaft zukommen, denn eine Schenkung biete viele Vorteile. Nicht nur steuerlich kommt man dabei manchmal günstiger weg, sondern man erspart sich obendrein lästige Streitereien zwischen den Erben. Überträgt man das Haus auf die Kinder, so bietet sich die Sicherung eines lebenslangen Wohnrechts an, doch auch andere Vereinbarungen (Leibrente, Pflegeverpflichtung ...) kommen dem Schenker zugute. Entschließt man sich zur Schenkung, so bedenke man gründlich alle eintretenden Fälle, denn wer möchte sich schon wegen etlicher vergessener Wörter jahrelang vor Gericht streiten?

Man nehme an, der Schenker vereinbart im Grundbuch lebtägliches Wohnrecht. Einige Jahre später wird er so pflegebedürftig, dass er in ein Heim kommt. Die hohen Kosten vermag er nicht aus eigener Kraft aufzubringen, weshalb das Sozialamt sie übernimmt. Dieses möchte sie vom Beschenkten erstattet bekommen.
Eine Möglichkeit wäre die Vermietung des Hauses. Das Wohnungsrecht wird mit dem Auszug des Schenkers ins Pflegeheim nicht hinfällig, selbst dann nicht, wenn dieser nie wieder nach Hause zurückkehren kann. In dem Fall steht ihm die Möglichkeit einer Vermietung offen. Der Beschenkte hat ebenfalls das Recht auf Vermietung, doch nur wenn er die Einnahmen an den Schenker weiterreicht.
Bundesgerichtshof, AZ V ZR 163 / 06

Der Hausbesitzer steht übrigens auch dann in der Zahlungspflicht, wenn er mit dem Schenker kein lebenslanges Wohnrecht vereinbarte. Einerseits ermöglicht dies das Unterhaltsgesetz, durch das er seine Eltern bei Bedarf zu unterstützen hat, sofern er dies vermag.
Andererseits hat jeder Schenker das Recht auf Rückforderung des Geschenks, wenn er binnen eines Jahrzehnts verarmt. Da die staatliche Sozialleistung meist nicht so viel beträgt, wie das verschenkte Gebäude wert ist, ist der Beschenkte nicht zur Schenkungsrückabwicklung verpflichtet. Ggf. hat er jedoch so lange Zahlungen zu leisten, bis diese den Gebäudewert erreichten. Möchte der Beschenkte nicht zahlen, so steht ihm die Möglichkeit der Rückübergabe des Hauses offen. Die Rückübertragung ist erst dann Pflicht, wenn der Bedarf des Schenkers den Immobilienwert übersteigt.
Bundesgerichtshof, AZ X ZR 2 / 03

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