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Abwälzung auf Kursveränderungen
Ungerechtfertigte Schadensersatzleistung
Entlastungsmöglichkeiten
Zu Absatz 4:
- (1) Die in Absatz 4 Satz 1 vorgesehene Schadensberechnung führt dazu, dass der Emittent und seine Organmitglieder, wenn sie sich nicht nach Satz 2 entlasten können, dem Anleger auch den Schaden ersetzen müssen, der ihm nicht auf Grund einer fehlerhaften Information, sondern auf Grund der allgemeinen Kursentwicklung entstanden ist. Die Anleger können auf diese Weise das allgemeine Marktrisiko der Kursveränderung während der ersten 30 Tage nach dem öffentlichen Bekanntwerden der Unrichtigkeit der Angabe oder der verschwiegenen Umstände auf den Emittenten und seine Organmitglieder abwälzen und werden dies durch entsprechend häufige Klagen auch tun. Wenn die Gesellschaft auf Grund solcher Klagen Schadensersatz an einzelne Aktionäre leisten muss, geht das wirtschaftlich zu Lasten der übrigen Aktionäre. Wenn die Schadensersatzleistung keine innere Rechtfertigung hat, sondern der klagende Anleger eine allgemeine Kursschwankung, die nicht nachweislich auf der fehlerhaften Information beruht, als Schaden ersetzt verlangen kann, handelt es sich der Sache nach um eine Bereicherung des klagenden Anlegers zu Lasten der passiven Anleger.
- (2) Das Risiko einer ungerechtfertigten Schadensersatzleistung wird noch erhöht durch die übermäßig lange Frist von 30 Tagen. Der Kapitalmarkt reagiert innerhalb weniger Börsentage auf das Bekanntwerden einer unrichtigen Angabe oder verschwiegener Umstände. Wenn man auf die Kursentwicklung von 30 Tagen seit dem Bekanntwerden abstellt, verzichtet man bei Licht betrachtet auf das Erfordernis der Kausalität bei der Schadensberechnung.
- (3) In Absatz 4 Satz 2 ist mit "geltend machen" vermutlich "einwenden" gemeint. Die Entlastungsmöglichkeit kann selbstverständlich nicht nur dem Emittenten, sondern muss auch seinen Organmitgliedern offen stehen. Deshalb sollte die Verweisung "im Sinne des Absatzes 1" durch "und 2" ergänzt werden.



