HOME -> News / Blog -> Handel weltweit -> Eigentumsvorbehalt
Verkauf ins Ausland
Recht des anderen Landes
Vorsicht bei Warenversand vor vollständiger Zahlung!
Dem internationalen Handel folgt leider der Warenbetrug auf dem Fuße. So verschickt ein deutscher Verkäufer z.B. einen Kühlschrank nach Frankreich, sobald er einen angeblichen Zahlungsnachweis in Händen hält. Entpuppt der sich als falsch, wähnt sich der Händler dennoch in Sicherheit des Eigentumsvorbehalts, denn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen legte man schließlich fest, dass die Ware erst nach vollständiger Bezahlung in den Besitz des Käufers übergeht.
Doch Unkenntnis schützt vor Schaden nicht - im Zweifelsfall gilt das Recht des Landes, in dem sich die Ware befindet, da hilft selbst die grundsätzliche Vereinbarung des deutschen Rechts nichts. Lieferte man also nach Frankreich, hat man vor dortigen Gerichten zu klagen. In vielen Staaten gibt es jedoch keinen Eigentumsvorbehalt, was die vermeinte Rechtssicherheit zunichte macht.
Andere Tricksereien und lange dauernde Prozesse bilden oft weitere Hindernisse für den Verkäufer, der sich eindeutig betrogen sieht, ohne zu seinem Recht zu kommen.



