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Rückgabe wegen Sachmangels?

Duldung der Falschangabe bei einer Zwangsversteigerung

Ärger durch falsche Messung der Wohnfläche

Wer ein Haus durch Zwangsversteigerung erwirbt, bedenke, dass eine Anfechtung wegen Sachmängeln ausgeschlossen ist. Verlässt man sich unwissend auf falsche Angaben, so bleibt der Käufer auf dem Schaden sitzen.

In einem Gerichtsstreit bezeichnete ein Sachverständiger die nutzbare Wohnfläche eines zwangsversteigerten Hauses mit 1 420 Quadratmetern, obwohl sie nur 710 Quadratmeter betrug. Als dem Erwerber dies klar wurde, suchte er sein Gebot nachträglich anzufechten, doch der Bundesgerichtshof wies die Anfechtung ab.
Eine Anfechtung wegen Irrtums steht dem Erwerber zwar offen, doch nicht aufgrund von Sachmängeln. Ein Kauf durch Zwangsversteigerung entspricht nicht einem Erwerb mit Kaufvertrag, was eine Unterlaufung des Gewährleistungsausschlusses durch Irrtumsanfechtung illegal macht.
Der Betroffene hat einzig die Chance, vom schuldigen Sachverständiger Schadensersatz zu fordern.

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