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Raussschmiss wegen eines Familienangehörigen
Vorsicht vor Betrug!
Bedarf für die Familie - Ende des Mietverhältnisses
Wenn die Kinder eines Vermieters eine Wohnung suchen, so liegt nahe, dem bisherigen Mieter zu kündigen und den Raum den Sprösslingen einzuräumen. Dies gilt vor Gericht als ein rechtmäßiger Kündigungsgrund.
Als Angehörige im Sinne der "familiären Bindung" gelten z.B. (Stief-)Kinder, Eltern, Geschwister, getrennt lebende Ehepartner, Kinder des Schwiegersohnes bzw. der -tochter … Schwager zählen nur selten in die Reihen, Neffen, Nichten und Cousinen dagegen fast nie.
Welcher Vermieter jedoch nur seinen lästigen Mieter aus der Wohnung treiben möchte, indem er vorgibt, er benötige die Wohnung für einen Familienangehörigen, macht sich des Betruges strafbar!
Erfährt der Mieter im Nachhinein, dass der Nachmieter keine Verwandtschaft zum Vermieter aufweist, so steht ihm Schadensersatz zu. Der Lügner hat ihm in diesem Fall Ausgaben für Umzug, Annonce, Renovierung, höhere Miete oder Nebenkosten in der neuen Wohnung etc zu erstatten.
Überdies büßt der Vermieter seinen Betrug meist durch eine Geldstrafe und durch die Notiz "vorbestraft".
Oberlandesgericht Koblenz, AZ 1 Ss 298 / 88
Oberstes Landesgericht Bayern, AZ RReg. 3 St 174 / 86



