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Details der Erbschaftsreform
Hoher Freibetrag für Ehegatte, Kind und Enkel
Wer erbt was unter den Verwandten?
Ein Ehepartner erbt 500 000 Euro steuerfrei, ein (Stief-, Adoptiv-)Kind 400 000 Euro und ein (Stief-)Enkel 200 000 Euro. (Vor-)Eltern stehen 153 000 Euro zu. Auf der Kehrseite des Gesetzes stehen erhöhte Steuersätze für all jene, die nicht zu den (engsten) Verwandten gehören. Sie haben nun die Erbschaft teilweise mit fünfzig Prozent zu besteuern, obwohl ihnen nur ein geringer Freibetrag von 20 000 Euro zusteht.
Hinzu kommen Freibeträge in Höhe von 41 000 Euro für Hausrat, in Höhe von zwölftausend Euro für andere Sachen und in Höhe von 52 000 Euro für Kleinkinder (Versorgungsfreibetrag).
Eingetragene Lebenspartner galten bislang als nicht verwandt, doch nun steht ihnen derselbe Freibetrag wie Ehegatten zu. Ihr Steuersatz, mit dem sie das über den Freibetrag hinausgehende Vermögen zu besteuern haben, liegt jedoch höher.
Verwandte Pfleger des Verstorbenen empfangen ein größeres Erbe. Bislang durften einzig Kindern und Enkeln, die den Betroffenen gepflegt hatten, Anspruch auf ein höheres Erbe stellen, sofern sie dadurch weniger verdienten. Nun steht dies auch Geschwistern zu, und zwar auch wenn sich ihr Einkommen durch die Pflege nicht schmälerte. Beanspruchen sie Ausgleichszahlungen für ihre Pflegeleistungen, so wird das Geld von der Erbsumme abgezogen und das Übrige unter die Erben geteilt.
Durch das Pflichtteilsrecht empfangen nahe Verwandte und der Ehegatte ein Erbe, auch wenn der Verstorbene sie im Testament nicht bedachte. Einzig bei jemandem, der ihn, seinen leiblichen Kind oder seinen Ehepartner zu töten suchte, war eine Enterbung möglich, wie auch, wenn der Enterbte einen "unsittlichen Lebenswandel" gegen den Willen des Vererbenden führte. Nun dürfen auch Personen enterbt werden, die dem Lebensgefährten oder dem Stiefkind nach dem Leben trachten. Dem Führer eines unsittlichen Lebenswandels hingegen steht ein Erbe zu. Stattdessen haben Erblasser die Möglichkeit, Verurteilten zu einer mindestens einjährigen Gefängnisstrafe ohne Bewährung den Pflichterbteil zu entziehen.
Beim Vererben einer Immobilie hat die Kernfamilie (Kinder, Ehepartner, eingetragene Lebenspartner) Steuerfreiheit, sofern sie das Gebäude bzw. die Wohnung zehn Jahre lang selbst nutzt. Bei Kindern gilt diese Regelung nur bei Wohnraum bis zweihundert Quadratmetern; jeder darüber liegende Quadratmeter ist steuerpflichtig. Ein vorzeitiger Auszug (vor Ablauf der zehn Jahre) zieht die Steuerpflicht mit sich, sofern der Auszug nicht z.B. durch Pflegebedürftigkeit verschuldet wurde.



