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Zu lange Veräußerungsfristen
Fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen
Nachweis der Kausalität
Zu Absatz 3:
- (1) Das Erwerbs- oder Veräußerungsgeschäft des Anlegers, das zu einer Inanspruchnahme des Emittenten und seiner Organmitglieder führen kann, muss nach Absatz 3 Satz 1 innerhalb von drei Monaten nach der unrichtigen oder verschwiegenen Information vorgenommen worden sein. Diese Frist ist gegenüber dem ursprünglich vorgesehenen Zeitraum von sechs Monaten verkürzt worden, ist aber immer noch zu lang. Sie sollte eher auf einen Monat verkürzt werden. Wie der BGH in seiner jüngsten Entscheidung zur persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen (ZIP 2004, 1599/1603 f) ausgeführt hat, passt der aus der Prospekthaftung übernommene Anscheinsbeweis für das Bestehen einer sog. Anlagestimmung nicht bei der Haftung für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen. Auch sonstige (fehlerhafte) Informationen, die z.B. im Rahmen einer Hauptversammlung gegeben werden, erzeugen in aller Regel keine über einen längeren Zeitraum anhaltende Anlagestimmung. Das Gleiche gilt für zahlreiche andere öffentliche Mitteilungen, wie z.B. für die Beteiligungsmitteilungen nach §§ 21 f WpHG und in der Regel auch für den Geschäftsbericht. In allen diesen Fällen wäre es unverhältnismäßig, das Unternehmen und seine Organmitglieder für negative Kursveränderungen in den nächsten drei Monaten haften zu lassen. Das gilt umso mehr, als nach der Neufassung des § 15 WpHG Ad-hoc-Mitteilungen wesentlich häufiger zu veröffentlichen sind. Die Dreimonatsfrist kann deshalb dazu führen, dass nahezu ständig Kursveränderungen zur Begründung einer Schadensersatzpflicht herangezogen werden können.
- (2) Bei einem Erwerb innerhalb von drei Monaten wird die Kausalität der falschen oder verschwiegenen Information für den Erwerb vermutet; der Emittent oder das Organmitglied muss nach § 37 b die fehlende Kausalität nachweisen. Nach Ablauf der drei Monate soll nach Absatz 3 Satz 3 genügen, dass der Anleger "geltend macht", dass er die Finanzinstrumente auf Grund der unrichtigen oder verschwiegenen Information erworben oder veräußert hat. Die bloße "Geltendmachung" kann nicht ausreichen. Der Kläger muss die Kausalität, wie es in der Begründung (Seite 20) zutreffend heißt, nachweisen. Demgemäß sollte im Gesetzestext "geltend macht" durch "nachweist" ersetzt werden.
- (3) In der letzten Zeile von Absatz 3 fehlt hinter "Umstände" das Wort "nicht".



