HOME -> Immobilien -> Mietwohnung -> Mietrecht -> Tierhaltung -> Hunde
Hund in der Mietswohnung
Haltung von Kleintieren erlaubt
Tiere der Mieter - Gerichtsurteile
Hunde sind des Menschen treuste Freunde, was sie natürlich entsprechend beliebt macht. Als Mieter einen Hund zu halten ist jedoch nicht immer möglich. Hier ein kleiner Überblick der Gesetzeslage:
Wünscht der Vermieter keinen Hund in der Wohnung, so kann er dies wirksam im Mietvertrag festhalten. Der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache beinhaltet kein Grundrecht auf Tierhaltung. Ausnahme: Blindenhund. Diese Verbotsmöglichkeit verletzt die freie Persönlichkeitsentfaltung des Mieters nicht (Bundesverfassungsgericht, AZ 1 BVR 126 / 80).
Verkündet der Mietvertrag, Hundehaltung hänge vom Vermieter ab, so stehen ihm sowohl Verbot als auch Erlaubnis offen. Gewöhnlich stimmt er zu, wenn keine bedeutenden Gründe gegen Bello sprechen (Landgericht Ulm, AZ 1 S 286 / 89-01).
Von Bedeutung sind die Hunderasse und sein Benehmen. Ein Yorkshireterrier gilt als Kleintier, weshalb seine Haltung auch bei Hundeverbot erlaubt ist. Kampfhunde erfordern immer die Genehmigung des Vermieters.
Bei Störungen der Mitmieter kann der Vermieter seine Erlaubnis zurücknehmen.
Besitzen bereits Mieter des Hauses einen Hund, so steht dies auch anderen zu (Landgericht Berlin, AZ 64 S 234 / 85).
Hält der Mieter einen Hund, so gibt ihm das nicht automatisch die Erlaubnis zur Haltung weiterer. Beim Tod des Kameraden hat der Mieter automatisch Recht auf Ersatz. Ausnahme: Er möchte sich durch einen Kampfhund über den Verlust seines Schoßhündchens hinwegtrösten.
Eine Klausel, die jede Tierhaltung verbietet, ist ungültig, da sie auch Kleintierhaltung untersagt. Ergo darf der Vermieter Hundehaltung nur verhindern, wenn er konkrete Störungen durch das Tier beweist.
Beinhaltet der Mietvertrag keine Klausel zur Tierhaltung, so erkundige man sich beim Vermieter.
Holte sich der Hundeliebhaber einen Vierbeiner ohne Zustimmung des Wohnungsbesitzers ins Haus, so hat er ihn zurückzugeben. Dem Vermieter steht deshalb allerdings keine Kündigung zu. Bei Verweigerung des Mieters klage der Vermieter auf Unterlassung. Eine Kündigung ist einzig bei Störungen oder Gefahr durch das Tier möglich, wenn der Besitzer nicht gegen das Fehlverhalten vorgeht.
Übrigens: Jeder Mieter darf, auch gegen den Willen des Vermieters, Kleintiere halten, so z.B. Zierfische, Ziervögel, Yorkshire-Terrier, Hamster, Schildkröten …
Bundesgerichtshof, AZ VIII ZR 340 / 06



