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Exkulpationsmöglichkeit für Organmitglied und Emittent
Maßstab für Verschulden
Verletzung der Kontrollpflicht
Zu Absatz 2:
- (1) In Absatz 2 Satz 1 soll die persönliche Haftung der Organmitglieder geregelt werden. Hier sollte zunächst klargestellt werden, dass dabei nur an die Mitglieder eines gesetzlich vorgeschriebenen Leitungs-, Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans gedacht ist. Es besteht keine Veranlassung, auch z.B. die Mitglieder eines freiwillig gebildeten Aufsichtsorgans einer GmbH, die eine börsennotierte Anleihe begeben hat, in die persönliche Haftung einzubeziehen. Deshalb sollte in der ersten Zeile hinter "Mitglied eines" das Wort "gesetzlichen" eingefügt werden.
- (2) Der Handelsrechtsausschuss versteht den Verweis in Satz 1 auf Absatz 1 in dem Sinne, dass auch die Organmitglieder ebenso wie der Emittent selbst nicht haften, wenn sie die Unrichtigkeit der Angabe nicht gekannt haben und die Unkenntnis oder das Verschweigen nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Es wäre jedoch wünschenswert, diese Exkulpationsmöglichkeit, die für den Emittenten und seine Organmitglieder gleichermaßen gelten muss, im Gesetzestext klarer zum Ausdruck zu bringen. Am Ende des ersten Satzes sollte deshalb angefügt werden:
"es sei denn, dass er die Unrichtigkeit der Angaben nicht gekannt hat und die Unkenntnis oder das Verschweigen nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht."
- (3) Nach Absatz 2 Satz 2 sollen die Mitglieder eines Leitungs- oder Verwaltungsorgans (also nicht eines Aufsichtsorgans) auch dann haften, wenn sie im Hinblick auf unrichtige Angaben oder verschwiegene Umstände ihre Kontrollpflichten gegenüber dem Organ, dem sie angehören, oder gegenüber einzelnen Mitgliedern dieses Organs oder gegenüber Angestellten des Emittenten verletzt haben. Der in diesem Zusammenhang verwendete neue Begriff der "Kontrollpflichten" ist unbestimmt; weder dem Gesetz noch der Begründung lässt sich entnehmen, welche Pflichten konkret erfasst sein sollen. Damit droht den Organmitgliedern eine uferlose Außenhaftung. Warum eine solche Ausweitung der persönlichen Haftung zur Haftung für fremdes Fehlverhalten überhaupt erforderlich sein soll, lässt sich der Begründung des Gesetzentwurfs nicht entnehmen. Falls das Organmitglied einen Angestellten beauftragt, die falsche Angabe zu machen, ist ihm das Verhalten seines "Werkzeugs" ohnehin zuzurechnen. Das sollte genügen, und dazu braucht man nicht die Haftungsvermittlung über eine Verletzung von "Kontrollpflichten".
- (4) Wenn die Organmitglieder über die Konstruktion einer Verletzung von Kontrollpflichten auch für falsche Angaben anderer Organmitglieder oder von Angestellten haften sollen, ist überdies völlig unklar, welcher Verschuldensmaßstab gelten soll. Der in Absatz 1 am Ende von Satz 1 ("es sei denn, ...") formulierte Maßstab passt nicht für eine Verletzung von Kontrollpflichten. Soll das Organmitglied somit schon bei leicht fahrlässiger Verletzung seiner Kontrollpflichten haften oder kann es sich mit dem Nachweis entlasten, dass es von der fehlerhaften Information durch den Kollegen oder Angestellten nichts gewusst hat und diese Unkenntnis nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte? Oder soll etwa das Wissen des Kollegen oder Angestellten dem Organmitglied "ungefiltert" zugerechnet werden? Das kann nicht gewollt sein, denn es hätte zur Folge, dass für die Verletzung der Kontrollpflicht strenger gehaftet würde als für die eigene Fehlinformation des Kapitalmarkts.
- (5) Zur personellen Zuordnung der Verantwortlichkeit innerhalb des Leitungsorgans heißt es in der Begründung (Seite 18), den Vorstandsvorsitzenden treffe "als Gesamtverantwortlichen" im Vorstand "eine grundsätzliche Verantwortung für sämtliche unrichtigen oder entgegen gesetzlichen Vorschriften unterlassenen Informationen". Das ist nicht haltbar. Auch wenn man eine gesteigerte Überwachungspflicht des Vorstandsvorsitzenden annimmt, können ihm nicht ohne weiteres fehlerhafte Äußerungen anderer Organmitglieder zugerechnet werden. Wenn es dann weiter heißt, dem Vorstandsvorsitzenden werde "mangels der Kenntnis von Einzelfällen" häufig die Entlastung nach § 37 b möglich sein, ist der Verweis unzutreffend; vermutlich ist die auch für die persönliche Haftung geltende Entlastung nach Maßgabe des "es sei denn"-Satzes in Absatz 1 Satz 1 gemeint.
- (6) Bei der Haftung für mündliche Erklärungen nach Absatz 2 Satz 3, die in der Hauptversammlung oder einer vom Emittenten veranlassten Informationsveranstaltung abgegeben werden, fehlt der Einschub "in Ansprachen oder Auskünften". Die Voraussetzungen können hier nicht anders formuliert werden als für die Haftung des Emittenten nach Absatz 1.



