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Pfändung durch den Vermieter

Ersatz für ausstehende Miete

Anspruch auf den Besitz des Mieters

Viele Vermieter haben mit zahlungsunwilligen Mietern zu kämpfen. Bei fälligen Ansprüchen hat er Pfandrecht. Ausgenommen: Unpfändbares, so z.B. Waschmaschine, Gegenstände, die nicht dem Mieter gehören.

Entfernt der Mieter Gegenstände, die dem Pfandrecht unterliegen, vom Grundstück, so verfällt das Pfandrechts des Vermieters. Dieser kann den Umzug des Besitzes auch ohne Telefonat mit einem Richter verhindern. Ein Abtransport ist allerdings rechtens, wenn er den gewöhnlichen Lebensumständen entspricht.
Ein Monat nach Entfernung des Besitzes erlischt das Pfandrecht, sofern der Vermieter es nicht gerichtlich geltend machte.
Schafft der Mieter die Einrichtung ohne Wissen bzw. Einverständnis des Vermieters fort, so mag Letzterer eine Herausgabe zur Rückkehr der Gegenstände auf das Grundstück verlangen sowie eine Pfändung bei Auszug.

Das Pfandrecht gilt weder für künftige Forderungen noch für spätere Miete als die des laufenden und folgenden Mietjahrs.

Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraph 562

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