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Dienstleistungen im Haushalt
Finanzamt übernimmt einen Teil der Ausgaben
Staatliche Hilfe bei Gehaltszahlungen
Stellt man Haushaltshilfe oder Gärtner als Minijobber ein, so übernimmt Vater Staat ein Fünftel der Lohnkosten. Übersteigen die Jahresausgaben dreitausend Euro nicht, so zieht das Finanzamt zwanzig Prozent davon von Lohn- oder Einkommensteuer ab, im Höchstfall sechshundert Euro.
Probleme bereitet natürlich die Definition "haushaltsnahe Dienstleistungen". Sie beinhaltet Arbeiten in enger Verbindung mit der Haushaltsführung, d.h. Putzen, Kinderbetreuung, Kochen, Betreuung von Pflegefällen … Nicht abzugsfähig sind z.B. Warenlieferungen (Partyservice) oder die Verlegung eines Bodens nach dem Kauf.
Auch von Handwerkerrechnungen (keine Materialkosten!) zahlt der Fiskus zwanzig Prozent. Gemeint sind Tätigkeiten, die normalerweise Fachleute erledigen, so z.B. Fassadenrenovierung, Modernisierung … Dabei spielt keine Rolle, ob der Auftraggeber Vermieter oder Mieter ist.
Anmeldung erfolgt bei der Minijobzentrale, wenn das Monatsgehalt nicht über vierhundert Euro liegt. Sie fordert Sozialabgaben und Pauschalsteuern vom Arbeitgeber. Die Meldestelle für Nebenjobs (zu finden bei der Knappschaft) verteilt Haushaltsschecks zur regelmäßigen Vergütungsangabe.
Bedingung ist die Überweisung des Gehalts. Quittung oder Überweisungsträger zählen nicht als Beweis, im Notfall hält eben der Kontoauszug her.
Unterstützung erhalten nur Wohnungen oder Häusern in Deutschland, die der Eigentümer (bzw. Mieter) selbst bewohnt.
www.bundesfinanzministerium.de



