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Gesetze zur Entsorgung von Hausmüll
Müllentsorgung in Mietshäusern
Pflichten von Mieter und Vermieter bei der Hausmüllentsorgung
Mieter haben ein Anrecht auf die regelmäßige Entsorgung ihres Hausmülls, wozu der Vermieter genügend Müllbehälter bereitstellt. Sind einige der Mülltonnen überflüssig, so muss er sie entfernen. Ausgaben für zu viele Behälter brauchen Mieter nicht zu zahlen.
Der Vermieter stellt außerdem Sonderbehälter bereit, wenn keine der Gemeinde verfügbar sind.
Den Müllbehälter bewahrt der Mieter außerhalb der Wohnung auf, an einem vom Vermieter festgelegten Ort. Normalerweise bringen Mieter ihren Hausmüll am Abend vor dem Abholungsdatum zum vorgesehenen Platz bzw. werfen ihn in die Gemeinschaftstonne. Hieraus hervorgehende Geruchs- und Lärmbelästigungen haben betroffenen Mieter (besonders im Erdgeschoss) zu akzeptieren, auch wenn der Müll erst spätabends herausgebracht wird.
Da Müllentsorgungskosten als Betriebskosten gelten, tragen sie die Mieter. Ausnahmen: Kosten für
- Miete der Müllbehälter
- Entsorgung von Bauschutt nach einem Umbau
- Entrümplung von Keller oder Dachboden
- Entsorgung von Biomüll
Diese hat der Mieter nur dann zu zahlen, wenn der Mietsvertrag die Leistungen als "sonstige Betriebskosten" deklariert.
Sperrmüllkosten hat der Verursacher zu berappen. Ist dieser unbekannt, so springt der Vermieter in die Bresche. Unbeteiligte Mieter sind davon nicht betroffen. Dies ändert auch eine lange, vergebliche Suche nach dem Verursacher nicht.
Findet sich im Haus eine Müllschluckanlage, so hat sie dem Mieter rund um die Uhr zur Verfügung zu stehen. Als Gemeinschaftsanlage darf sie der Vermieter nicht nachträglich gegen den Willen eines einzelnen Mieters stilllegen, selbst dann nicht, wenn die Mietermehrheit einverstanden wäre.
Ausnahme: Der Vermieter wird durch Gesetze zur Hausmülltrennung verpflichtet oder eine Anpassung der Schluckanlage an die neuen Regelungen wäre finanziell unzumutbar.



