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Marktpreis statt Börsenpreis
Unterlassene Mitteilungspflicht
Haftung für Fahrlässigkeit
§ 37 a WpHG-E - Schadensersatz wegen unrichtiger Angaben oder verschwiegener Umstände
Zu Absatz 1:
- (1) In Absatz 1 Satz 1 sollte in Zeile 9 "Börsenpreis" ergänzt werden durch "Börsen- und Marktpreis", da die Haftung schon dann eingreifen soll, wenn lediglich die Zulassung eines Finanzinstruments zum Börsenhandel beantragt ist. Zu diesem Zeitpunkt gibt es noch keinen Börsenpreis, unter Umständen aber einen Marktpreis.
- (2) Bedenken bestehen insofern, als die unrichtigen oder verschwiegenen Angaben lediglich "geeignet" zu sein brauchen, um auf den Preis des Finanzinstruments "einzuwirken". Die abstrakte Eignung zur Einwirkung auf den Preis dürfte praktisch bei jeder Bekanntmachung oder Mitteilung gegeben sein, zumal nach dem vorgesehenen Wortlaut schon die geringfügigste Einwirkung ausreichen soll. Eine ebenso weitgehende Formulierung findet sich zwar in dem neuen § 20 a WpHG idF des AnSVG. Abweichend wird jedoch die Insiderinformation in § 13 Abs. 1 WpHG idF des AnSVG definiert, wonach die Information geeignet sein muss, den Börsen- oder Marktpreis "erheblich" zu beeinflussen. Die Neufassung der Ad-hoc-Mitteilungspflicht in § 15 WpHG idF des AnSVG nimmt Bezug auf diese Definition der Insiderinformation. Es macht keinen Sinn, eine persönliche Haftung im KapInHaG z.B. für das Verschweigen von Umständen vorzusehen, die mangels Erheblichkeit für den Aktienkurs gar nicht gemäß § 15 WpHG n.F. veröffentlicht werden müssen. Am Ende des ersten Satzes sollte deshalb vor "einzuwirken" das Wort "erheblich" eingefügt werden.
- (3) Die Haftung für mündliche Erklärungen soll auf Erklärungen in der Hauptversammlung oder einer vom Emittenten veranlaßten Informationsveranstaltung beschränkt werden. Das ist zu begrüßen, um den Haftungstatbestand nicht uferlos werden zu lassen. Die Haftung sollte darüber hinaus auf Vorsatz beschränkt werden. Insbesondere bei Auskünften in der Hauptversammlung ist eine Haftung für Fahrlässigkeit unangemessen, da im Rahmen einer offen geführten Diskussion leicht Fehler unterlaufen können, die nicht mit persönlichen Haftungsfolgen sanktioniert werden sollten. In der Hauptversammlung müssen nicht selten Hunderte von Fragen über mehrere Stunden ohne längere Bedenkzeit beantwortet werden. Dass dabei einzelne Aspekte auch einmal übersehen oder falsch dargestellt werden können, wird sich nicht immer vermeiden lassen. Wenn die Aussprache in der Hauptversammlung zum individuellen Haftungsrisiko wird, müssen künftig alle Äußerungen des Versammlungsleiters und des Vorstands schriftlich vorbereitet werden; spontane Äußerungen sind dann im Zweifel wegen des Haftungsrisikos nicht mehr vertretbar. Eine Beschränkung auf Vorsatz würde auch der Regelung in § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG entsprechen.



