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Kindergeschrei und laute Musik

Lärm in Mietshäusern

Hohe Geräuschkulisse in Mehrfamilienhäusern

Frau Mustermann erlebt den klassischen Fall: Legt sie sich abends ins Bett, so vergnügen sich ihre Nachbarn mit unsittlichen Handlungen, was die Nachbarin stets laut zum Schreien bringt. Ein paar Mal ist es noch ganz amüsant, aber ständig nachts aufzuwachen, weil der Nachbar ein junger Gott im Bett zu sein scheint, geht schnell auf die Nerven.
Besonders in hellhörigen Mietshäusern führen Geräusche aus der Nachbarwohnung rasch zu Streits. Vor Gericht sind viele dieser Fälle klar geregelt:

Kindergeschrei hat man zu akzeptieren, auch nachts, denn schließlich gibt´s bei menschlichen Siedlungen zwangsläufig Kinderlärm. Getrampel, Fallenlassen von Gegenständen und andere Geräusche mehr gehören einfach dazu. Dem Mieter stehen weder Kündigung noch Mietkürzung zu. Selbst bei hellhörigen Häusern hat der genervte Nachbar nicht zu klagen.

Musik muss der Nachbar manchmal hinnehmen. Generell gilt bei Radio, CDs und anderer "Dosenmusik" die Faustregel Zimmerlautstärke (ungefähr vierzig Dezibel), so dass die Nachbarn nur geringfügig mithören. Bei selbstgespielter Musik kommt es nicht auf Lautstärke sondern auf die Zeit an. Klavierspielen z.B. ist bis zu neunzig Minuten täglich erlaubt (außerhalb der Ruhezeiten), Klavierunterricht werktags zwischen sieben Uhr und 17 Uhr sowie 17 und 22 Uhr (ungefähr drei Stunden Spielerei).
Ein Verbot der Hausordnung gegen jede Form der Musik, selbst gespielt oder abgespielt, ist unwirksam. Eine zeitliche Regelung von höchstens vier Stunden Spielzeit am Tag ist zulässig, sofern diese erlaubten Zeiten nicht vor neun Uhr, nicht zwischen 12 und 15 Uhr und nicht nach 22 Uhr stattfinden.

Duschen und Baden ist jederzeit erlaubt, auch nachts, wenn es nicht länger als eine halbe Stunde dauert. Die Hausordnung darf dies nicht verbieten.
Ebenso ist die Benutzung von Haushaltsgeräten erlaubt.
Ist Tierhaltung gestattet, so haben Nachbarn Hundegebell hinzunehmen. Ausnahme: Längeres Gebell oder solches in kurzen Abständen. Bei anhaltendem Gebell nachts und tags kann der Vermieter die Abschaffung fordern.
Bestand eine Gaststätte bereits vor Einzug des Mieters im Haus, so hat dieser den Lärm hinzunehmen. Dies jedoch nicht bei Überschreitung der gesetzlichen Lärmschutzverordnungen.

Mieter oder Eigentümer können bei Lärmbelästigung entweder selbst gegen den störenden Mieter vorgehen oder sich an den Vermieter wenden.

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