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Streit bei Mietverhältnissen

Absicherung für den Vermieter - Einbehalt der Kaution

Höhe und Zahlungsfrist der Kaution

Beim Auszug des Mieters gerät dieser gern mit dem Vermieter in die Wolle. Da ist die Wohnung nicht ordnungsgemäß gestrichen worden, Nebenkosten stehen aus oder der Vermieter gibt andere Gründe an, warum er die Kaution nicht zurückzahlen möchte.
Vorsicht allerdings: So gerne der Vermieter das Geld auch behalten möchte, ist dies nicht immer legal.
Hier ein paar Gesetzlichkeiten rund ums Thema Kaution:

Höhe der Kaution: Bis zu drei Monatsmieten, ohne Betriebskostenvorauszahlungen. Monatsmiete ist in diesem Fall die Grundmiete, weshalb bei einer Mietserhöhung keine höhere Kaution anfällt. Überschüssige Einzahlungen hat der Vermieter jederzeit zu erstatten.
Der Mieter darf die Kaution in drei gleichen Monatsraten zahlen, da die Zahlung häufig seinen Dispo überschreitet. Beginn der Zahlungen ist zu Beginn des Mietverhältnisses. Wichtig: Quittung!

Nicht immer hat der Mieter eine Kaution zu hinterlegen, so beispielsweise wenn der Mietvertrag keine Klausel bezüglich Mietsicherheit enthält. Der Vermieter hat die Kaution binnen drei Jahren einzufordern, andernfalls kam der Mieter um die Zahlung herum. (Landgericht Darmstadt, 4 O 529 / 06)
Erhielt der Vermieter eine bar gezahlte Kaution, stehen ihm keine zusätzlichen Absicherungen (Bürgschaft o.ä.) zu. Beim Sparbuch bitte die Möglichkeit ausschalten, dass der Vermieter ohne Wissen des Mieters Geld abbucht. Manch ein Bankvordruck bestimmt, dass der Mieter einen Monat im voraus Kenntnis von der Abhebung vom Sparbuch haben muss.

Bei noch laufendem Mietverhältnis steht dem Vermieter nur dann ein Griff zur Kaution zu, wenn ein Richter ihm die Erlaubnis erteilte oder die Sachlage unstrittig ist, so z.B. bei fehlenden Heizkostennachzahlungen.

Dem Vermieter stehen zwei bis sechs Monate zur Erstattung der Kaution zu (genaue Frist richtet sich nach dem Einzelfall). In dieser Zeit kann er prüfen, ob noch Ansprüche geltend zu machen sind. Stehen z.B. noch Nebenkostennachzahlungen aus, kann er einen Teil der Kaution bis zum Ende seiner Abrechnungsfrist behalten.
Rückzahlungsanspruch hat der Mieter teilweise bereits bei Ende des Mietverhältnisses, wenn die Wohnung ordnungsgemäß geräumt wurde und offensichtlich keine Ansprüche mehr bestehen.
Der Vermieter rechnet die Kaution ab, weshalb Mieter kein Recht haben, z.B. zwei Monate vor Auszug keine Miete mehr zu überweisen und diese somit eigenmächtig mit der Kaution zu verrechnen. In dem Fall darf der Vermieter auf eine neue Kaution klagen, sofern er noch eine Sicherung benötigt, wie z.B. bei zu erwartenden Nebenkostennachzahlungen.

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