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Ausweg aus Langzeitverträgen
Bleibt die bisherige Leistung bestehen?
Dauerschuldverhältnis - Kündigung bei Unzumutbarkeit
Viele Anbieter locken mit günstigeren Preisen bei Langzeitverträgen. Verpflichtet man sich z.B. für drei Jahre demselben Stromanbieter, verspricht dieser im Gegenzug Preisstabilität. Auch Handyfirmen und Fitnesscenter werben mit solchen Versprechungen.
Oft tritt jedoch nach einiger Zeit etwas Unvorhergesehenes ein, wodurch der Kunde nichts lieber will, als den Vertrag so schnell wie möglich zu annullieren. Was ist, wenn andere Stromanbieter den Preis weit unterbieten? Was ist, wenn andere Handyverkäufer ein technisch sehr viel raffinierteres Modell vorzeigen?
Aus einem Langzeitvertrag, auf Juristenlatein Dauerschuldverhältnis, kommt man schwer wieder heraus. Unmöglich ist es jedoch nicht, denn laut Gesetz dürfen die Verträge bei Unzumutbarkeit aufgelöst werden.
Dieses Wort wird vom Gesetz zwar nicht definiert, doch liegen ein paar Beispiele auf der Hand: Eine Schwangere kann nicht mehr ständig das Fitnessstudio besuchen, ebenso wenig wie ein Einberufener oder ein Umgezogener. Eine lange Krankheit entbindet ebenfalls vom Vertrag, doch erfordert diese ein Attest und muss wirklich schwerwiegend sein.
Kündigungsgrund bei anderen Anbietern ist z.B. der Umzug. Liefert der Gasanbieter nicht in dieses Gebiet, oder garantiert der Telefonanbieter keinen schnellen Internetzugang mehr, so darf der Kunde aus dem Vertrag aussteigen. Faustregel: Kann der Anbieter seine ursprüngliche Leistung halten?
Wer keine Unzumutbarkeit vorweist, kann sich mit dem Anbieter in Verbindung setzen. Vielleicht reagiert er freundlich und lässt sich auf einen Kompromiss ein, beispielsweise auf eine Kündigung bei Vermittlung eines Neukunden.


