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Gesetzliches zu Schlüsseln

Mietrecht: Ersatzschlüssel

Schlüsselbesitzer und Verlust der Schlüssel

Es ist nur ein kleiner Gegenstand, und doch die Ursache vieler Zankereien zwischen Mieter und Vermieter: der Schlüssel.
Der Mieter möchte ihn natürlich oft nachmachen, um Mutter, Freundin, Kumpel, Putzfrau und Nachbarn einen zu überreichen. Vermieter dagegen bangen, ob ein verlorener Schlüssel nicht Einbrechern in die Finger fallen könnte, weshalb sie die Anzahl lieber gering halten.

Laut Gesetz stehen dem Mieter so viele Schlüssel zu, wie er benötigt. Bei Schließanlagen benötigt er die Erlaubnis des Vermieters, die dieser jedoch geben muss.
Der Mieter hat die Pflicht, den Vermieter über Schlüsselbesitzer in Kenntnis zu setzen, andernfalls macht er sich schadenersatzpflichtig.

Der Vermieter darf weder einen Wohnungsschlüssel besitzen noch die Wohnung in Abwesenheit des Mieters aufsuchen. Dies gilt vor dem Gesetz als Hausfriedensbruch.
Argwöhnt der Mieter, sein Vermieter betrete heimlich seine Wohnung, so steht ihm eine besondere Sicherung der Tür zu, beispielsweise durch ein Steckschloss.

Geht ein Exemplar der kleinen Kostbarkeiten verloren, fordern Vermieter oft Schadenersatz auf Grundlage eines Schlossaustauschs. Gerade bei Zentralschließanlagen und Generalschlüsseln kostet dies einiges. Schadensersatz steht dem Vermieter jedoch nur zu, wenn der Mieter die Schuld am Verlust trägt, indem er beispielsweise vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.
Beliebt ist das Verstecken eines Schlüssels unter dem Fußabtreter, doch wird er dabei entwendet, so hat der Mieter den Schlosstausch zu bezahlen. Hinfällig wird die Sache, wenn der verlorene Schlüssel nicht mehr zum Einsatz kommen kann, da er z.B. in einen tiefen Fluss fiel. Stahl man dem Mieter die Tasche, in der sich der Schlüssel befand, hängt die Schuldigkeit davon ab, ob die Tasche bewacht wurde.
Im Zweifelsfall hängt der Beweis von Schuld oder Unschuld am Mieter.
Vertragliche Regelungen, laut denen der Mieter auch bei Unschuld die Kosten für das neue Schloss zu tragen hat, sind nicht rechtskräftig.

Zieht der Mieter aus, muss er dem Vermieter sämtliche Haus- und Wohnungsschlüssel übergeben, andernfalls darf der Vermieter neue Schlösser einsetzen lassen, die der Mieter zahlt. Dies gilt nicht, wenn die Unmöglichkeit des Missbrauches nachgewiesen wurde, d.h. wenn der Schlüssel z.B. ins Meer fiel.
Überreicht der Mieter dem Vermieter nur einen Teil der Schlüssel, steht letzterem gegebenenfalls eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Miete zu, und zwar so lange, wie der Mieter die Schlüssel nicht abgibt. Dies gilt auch bei bereits erfolgter Räumung der Wohnung.

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