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Schadensersatz bei zerstörtem Teppichboden

Verlegung, Reinigung und Erneuerung

Regelungen zu Teppichböden in der Mietswohnung

Ob Mieter sich schon einmal überlegten, welche Gerichtsstreits allein ein Teppich verursacht? Über Verlegung, Reinigung und Erneuerung haben sich offenbar schon einige Mieter und Vermieter die Köpfe eingeschlagen. Hier ein kleiner Überblick, damit (Ver-)Mieter wissen, worauf sie zu achten haben:

Verlegung
Zahlt der Mieter die Verlegung eines Teppichbodens selbst, ist diese durchaus rechtens.
Er darf ihn bei Beendigung des Mietverhältnisses entfernen, auch wenn der Teppich verklebt wurde. Die Entfernung der Klebereste hat er aus der eigenen Tasche zu zahlen.
Beim Auszug muss der Mieter den eigenen Teppich entfernen, sobald der Vermieter es fordert.

Reinigung
Mieter stehen in der Pflicht einer regelmäßigen Teppichreinigung. Hier genügt ein Staubsauger; die chemische Reinigung ist nicht erforderlich. Wurde es zuvor vertraglich festgelegt, hat der Mieter bei seinem Auszug eine Firma zu bezahlen, die den Teppichboden professionell reinigt.

Erneuerung durch den Vermieter
Eine Teppicherneuerung während des Mietverhältnisses oder bei Auszug zählt bei der Wohnraummiete nicht als Schönheitsreparatur sondern als Instandhaltungspflicht des Vermieters.
Wann er diesen zu erneuern hat, richtet sich nach der Qualität des Teppichs: Bei höchster Qualität normalerweise nach fünfzehn Jahren, bei mittlerer nach zehn Jahren. Man beachte jedoch die Abnutzung: Ist der Teppich auch nach einem Jahrzehnt noch immer bestens in Schuss, mag er durchaus noch in der Wohnung bleiben. Im entgegengesetzten Fall ist er aufgrund der starken Nutzung schon früher fällig.
Ist der Teppich zerschlissen, so mag der Mieter eine Mietminderung fordern.

Erneuerung bei Schäden
Viele Vermieter möchten am liebsten in Tränen ausbrechen, wenn sie beim Auszug des Mieters ihren schönen Teppich erblicken. Brandlöcher, Flecke, Zerschleiß oder Verschneidung durch den Mieter sind keine Seltenheit.
Ruinierte der Mieter den Teppich nach der durchschnittlichen Lebensdauer von zehn Jahren, steht dem Wohnungsbesitzer nichts zu. Hätte der Teppich jedoch noch einige Jahre gehalten, kann der Vermieter einen Kostenanteil bei der Verlegung eines gleichwertigen Teppichs einfordern. Die entsprechende Rechnung erklärt das Landesgericht Münster: 10 S 63 / 89.
Bei gewöhnlichem Verschleiß des Teppichbodens steht dem Vermieter kein Schadensersatz zu.
Achtung: Ein halbes Jahr nach Übergabe der Wohnung verjähren die Schadensersatzansprüche des Vermieters.

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