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Sonderkündigung bei Modernisierung oder Mieterhöhung
Sonderkündigungsrechte des Mieters
Kündigung bei Mietverträgen auf Zeit / Mietverträgen mit Kündigungsausschluss
In vielen Fällen wünscht man sich nichts sehnlicher, als so schnell wie möglich aus der Mietswohnung wieder auszuziehen. Der Kündigung liegen besonders bei Verträgen mit Kündigungsausschluss oder Zeitmietverträgen viele Steine im Weg. Aber nicht verzagen, Mietrecht fragen: Vor dem Gesetz gilt in manchen Fällen ein Sonderkündigungsrecht, das auch vertraglich nicht verhindert werden kann.
Sonderkündigungsrecht gilt z.B. bei einer Mieterhöhung, die die örtliche Durchschnittsmiete für vergleichbare Wohnungen übersteigt. Hier kann der Mieter bis zum Ende des zweiten Monats nach der Mietserhöhung bis zum Ende des übernächsten Monats kündigen.
Für Mieterhöhungen nach einer Modernisierung gilt dasselbe.
Bewohner einer Sozialwohnung haben das Recht, bis zum dritten Tag des Monats, in dem die Erhöhung in Kraft tritt, zum Monatsende zu kündigen.
Kündigt der Vermieter eine Modernisierung an, mag der Mieter bis zum Ende des nächsten Monats zum Ende des Folgemonats kündigen.
Wehrt sich der Vermieter gegen einen Untermieter, hat der Mieter eine Kündigungsfrist von drei Monaten.
Staffelmietverträge mit Laufzeit zehn Jahre können zum Ende des vierten Jahres aufgelöst werden. Danach steht immer die gesetzliche Kündigungsfrist zu.



