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Systembruch im Haftungsrecht

Privilegierung einer Gläubigergruppe

Einwand des Rechtsmissbrauchs

Eine unmittelbare Haftung der Organmitglieder lässt sich schwerlich damit begründen, es gehe um persönlich enttäuschtes Anlegervertrauen. Der Anleger mag im Einzelfall bei seiner Anlageentscheidung auch auf die besondere Kompetenz und Integrität insbesondere des Vorstandsvorsitzenden vertraut haben. Das dürfte aber keineswegs der Regelfall sein und trifft für andere Vorstandsmitglieder als den Vorstandsvorsitzenden und vielleicht noch den Finanzvorstand nur ausnahmsweise und für Aufsichtsratsmitglieder noch viel weniger zu. Aus der Sicht des Anlegers handelt es sich nicht um eine Information des Organmitglieds, sondern um eine Information der Gesellschaft, für deren Richtigkeit die Gesellschaft einzustehen hat. Ein dringendes rechtspolitisches Bedürfnis für eine Außenhaftung der Organmitglieder ist allenfalls dann anzuerkennen, wenn der geschädigte Anleger wegen des Vermögensverfalls oder der Insolvenz der Gesellschaft nicht in der Lage ist, seinen Schaden bei der Gesellschaft zu liquidieren.
Die Außenhaftung sollte deshalb, wenn überhaupt, jedenfalls nur als subsidiäre Ausfallhaftung ausgestaltet werden.

Die mit dem KapInHaG-Entwurf beabsichtigte Einführung einer unmittelbaren Außenhaftung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder gegenüber den Kapitalanlegern bedeutet einen Systembruch im Haftungsrecht, der weitreichende Folgen haben kann und wohl bedacht sein muss. Durch die unmittelbare Außenhaftung der Organmitglieder für fehlerhafte Kapitalmarktinformationen soll nämlich eine bestimmte Gläubigergruppe privilegiert werden. Wenn man bedenkt, dass sich die Informationen in Jahresabschlüssen, Zwischenberichten und Bilanzpressekonferenzen nicht nur an die Anleger richten, sondern auch an die anderen "Stakeholder" und dass insbesondere die Gläubiger der Gesellschaft durch falsche Aussagen über die Verhältnisse der Gesellschaft geschädigt werden können, erscheint es nicht gerechtfertigt, nur den Kapitalanlegern einen bevorzugten und direkten Haftungszugriff auf die für die Gesellschaft handelnden Personen zu ermöglichen. Was die Anleger auf diesem Wege von den Organmitgliedern erlangen, kann die Gesellschaft bei diesen Personen nicht mehr liquidieren. Die Innenhaftung, also die Schadensersatzhaftung der handelnden Personen gegenüber der Gesellschaft, hat demgegenüber den Vorteil, dass sie durch Stärkung des Gesellschaftsvermögens allen "Stakeholdern", also nicht nur den Anlegern, sondern auch den Arbeitnehmern, Geschäftspartnern und Gläubigern zugute kommt.

Wenn das Beispiel der Außenhaftung der Organmitglieder für fehlerhafte Kapitalmarktinformationen Schule macht, sind entsprechende Forderungen anderer Interessengruppen abzusehen. Man denke nur an Verbraucher, die durch fehlerhafte Informationen über Produkte des Unternehmens (z.B. pharmazeutische Erzeugnisse) geschädigt worden sind.

Hinzu kommt, dass der Gesetzentwurf keinerlei Vorkehrungen gegen missbräuchliche Klagen enthält. Die Erleichterung persönlicher Haftungsklagen gegen Mitglieder von Vorständen und Aufsichtsräten erhöht die Gefahr, dass solche Klagen zu erpresserischen Zwecken erhoben werden. Der Gesetzentwurf nimmt dies in Kauf. Im Entwurf des UMAG wird immerhin versucht, missbräuchliche Haftungsklagen durch ein vorgeschaltetes gerichtliches Zulassungsverfahren und missbräuchliche Anfechtungsklagen durch inhaltliche Einschränkungen und eine Ausweitung des Freigabeverfahrens einzudämmen. Es wäre wünschenswert, wenn auch das KapInHaG Vorkehrungen gegen missbräuchliche Klagen treffen würde. Der allgemeine Einwand des Rechtsmissbrauchs genügt dafür nicht, sondern es sind zumindest Beweiserleichterungen für den Nachweis der Missbrauchsabsicht des Klägers geboten.

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