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Zinsschranke und Abgeltungssteuer
Reform der Unternehmenssteuer
Steueränderungen bei Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften
Ab nächstem Jahr soll eine neue Unternehmenssteuerreform in Kraft treten. Hier die Grundzüge der Änderungen:
Ihre Gewinne haben Kapitalgesellschaften nur noch mit 29,83 Prozent zu versteuern statt mit 38,65 Prozent. Die Körperschaftsteuer sinkt um zehn Prozent fünfzehn Prozent; ferner kürzten die Politiker die Steuermesszahl der Gewerbesteuer auf 3,5 Prozent (bislang fünf Prozent).
Gewinnausschüttungen sind nicht mehr zur Hälfte steuerfrei, sondern fallen ab übernächstem Jahr unter die Abgeltungssteuer von fünfundzwanzig Prozent.
Personengesellschaften, die Mehrheit der deutschen Firmen, haben momentan teilweise bis zu zweiundvierzig Prozent Steuer auf ihren Profit zu berappen. Nun steht ihnen die Möglichkeit offen, nach einem Antrag nur noch knapp dreißig Prozent Steuer auf die einbehaltenen Gewinne zu zahlen.
Dies klappt bei all jenen, die eine Gewinnbeteiligung von mehr als zehn Prozent oder einen Gewinn von über zehntausend Euro empfangen. Nur große Personengesellschaften profitieren von der Thesaurierungsbegünstigung, vermutlich nicht einmal zehn Prozent aller PGs.
Entnimmt man den steuervergünstigten Profit später, hat man ihn erneut zu versteuern, diesmal mit fünfundzwanzig Prozent.
Kleinbetrieben hilft eine verbesserte Ansparrücklage.
Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Kapitalanlagen werden ab übernächstem Jahr mit fünfundzwanzig Prozent versteuert, zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Diese Abgeltungssteuer betrifft nur Kursgewinne von Aktien ab dem ersten Januar 2009. Endet die einjährige Spekulationsfrist am 31. Dezember 2008, bleibt der Bürger verschont.
Steuerzahler mit einer geringeren Einkommensteuer als fünfundzwanzig Prozent haben sich bei Kapitaleinkünften ans Finanzamt zu wenden.
Um Verluste der Kirchen zu verhindern, haben die Bürger eine Angabepflicht der Kirchenzugehörigkeit, ob evangelisch oder katholisch.
Das Halbeinkünfteverfahren hat keine Gültigkeit; der Anleger versteuert seinen Gewinn durch das Teileinkünfteverfahren zu sechzig Prozent.
Bei Verlusten aus Kapitalanlagen besteht nur noch die Möglichkeit der Verrechnung mit den Einkünften der Anlagen.
Die Steuersenkung bringt unserer Regierung künftig um Einkünfte von um die dreißig Milliarden Euro, was jedoch eine breitere Steuerbasis auf fünf Milliarden abschwächt. Ferner treten Maßnahmen zur Gegenfinanzierung in Kraft, die allerdings im ersten Jahr noch nicht zur vollen Entfaltung gelangen, weshalb dort fehlende Steuern in Höhe von acht Milliarden erwartet werden.
Bei der Gewerbesteuer wird der Gewinn bislang um die Hälfte der Dauerschuldzinsen aufgestockt. Dieser Anteil mindert sich um die Hälfte, gilt jedoch künftig für sämtliche Schuldzinsen.
Ebenfalls zu fünfundzwanzig Prozent werden die Finanzierungsanteile in Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen angerechnet.
Gewerbesteuer zählt nicht mehr als Betriebsausgabe.
Eine neue Zinsschranke ist als Hindernis zur firmenintern gebastelten Verlagerung der Gewinne ins steuergünstigere Ausland gedacht.
Ferner setzt die Regierung der Abziehmöglichkeit von Zinsaufwendungen eine Grenze, die allerdings Firmen mit Zinsausgaben unter einer Million verschont.
Geht man von einer Fremdkapitalverzinsung von fünf Prozent aus, berührt die Regelung nur Betriebe ab einem Kreditvolumen von zwanzig Millionen.



