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Befristung des Mietverhältnisses
Gründe eines Mietvertrags auf Zeit
Vertrag ohne Kündigungsschutz
Bei einem Mietvertrag auf Zeit endet das Mietverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Vor diesem Ende besteht weder für Mieter noch für Vermieter die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung; sie haben einzig die Chance einer außerordentlichen fristlosen Kündigung bei grober Vertragsverletzung der anderen Partei.
Zeitverträge erhalten nur Gültigkeit, wenn der Vermieter bei Vertragsabschluss schriftlich den Grund der Befristung mitteilt, so z.B.:
- Eigenbedarf, d.h. er plant die Wohnungsnutzung durch sich, Angehörige seines Haushalts oder Familienangehörige
- Beseitigung der Zimmer
- Veränderung oder Instandsetzung der Räume, die durch das bestehende Mietverhältnis deutlich erschwert würden
- Vermietung der Räume an einen Dienstleistenden
Ab vier Monate vor Ende der Laufzeit hat der Vermieter bei Anfrage des Mieters innerhalb eines Monats mitzuteilen, ob der Fristgrund noch besteht. Danach hat der Mieter die Wohnung zu räumen und hat keinen Kündigungsschutz.
Bei Zeitmietverträgen ist also Vorsicht geboten, denn zum einen binden sie auf eine lange Zeit, zum anderen hat der Mieter keinen Kündigungsschutz.



