HOME -> Immobilien -> Mietwohnung -> Mietrecht -> Kündigungsrecht -> Fristlose Kündigung
Gründe der sofortigen Kündigung
Fristlose Beendigung des Mietvertrags
Heizungsausfall oder Gründung eines Bordells
Mieter und Vermieter haben es nicht leicht. Oft sind Mietverhältnisse ein ständiger Kampf – da zahlt der "Depp von Mieter" nicht, weil das dem "alten Trottel von Hausbesitzer" doch sowieso egal sein kann.
Entpuppt sich der anfängliche Traummieter nach einer Weile als unzuverlässiger Chaot, sehnt sich der Vermieter nach einem Kündigungsgrund. Deren gibt es genug; viele Streitfälle erlauben sogar eine fristlose Kündigung von Seiten beider Parteien.
Friert der Mieter im Winter, da die Heizung zum wiederholten Male den Geist aufgab, so darf er das Mietsverhältnis sofort aufgeben. Dies gilt ebenfalls, wenn im Wohnzimmer der Schimmel von den Wänden lacht oder der Vermieter Hausfriedensbruch begeht.
Doch auch dem Vermieter steht in vielen Fällen eine fristlose Kündigung offen. Eröffnet der Mieter in der Wohnung ein Freudenhaus oder verweigert die Mietzahlungen, so wird für den Wohnungsbesitzer die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist unzumutbar, weshalb er den Übeltäter sofort rauswerfen darf.
Die Interessen beider Betroffenen werden abgewogen.
Weitere Gründe zur fristlosen Kündigung gibt´s im Bürgerliche Gesetzbuch, Paragraph 543 und Paragraph 569.
Zu achten ist hierbei jedoch auf die Frage der Schuld von Mieter oder Vermieter, denn ein plötzliches Hochwasser im Keller mag zwar unangenehm sein, doch konnte der Hausbesitzer dies wahrscheinlich nicht vorhersehen.
Beklagt sich der Mieter über die Gesundheitsschädlichkeit der Wohnung, so hat er kein sofortiges Kündigungsrecht, wenn er das Übel selbst verursachte, indem er beispielsweise als Kettenraucher zu selten lüftete.
Hat der Vermieter für Schimmel, Asbest oder ähnliche Gefahren gerade zu stehen, so wird ihm auch die Pflicht des Schadensersatzes auferlegt, weshalb er die Ausgaben für Umzug, neue Teppiche oder Gardinen, Makler, gegebenenfalls auch Anwalt oder Renovierung der neuen Wohnung trägt.
Zahlte der Mieter über zwei Monate hinweg keine Miete, ist dies für den Vermieter ebenfalls ein berechtigter Grund zur fristlosen Kündigung.
Zwar hat der Gekündigte das Nachholrecht, d.h. er kann die Schulden begleichen ohne ausziehen zu müssen, doch hat er sich danach hart am Riemen zu reißen, da der Mietsvertrag sonst außerordentlich fristlos gekündigt wird.
Urteil des Bundesgerichtshofs, AZ: VIII ZR 364 / 04
Norman Spreng, „Rechte und Pflichten des Mieters", 8,90 Euro,
Hier bestellen



