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Fortbildungskosten von der Steuer absetzen
Was gilt als Werbungskosten?
Sich qualifizieren und Steuern sparen
Fortbildungskosten können in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die Bildungsmaßnahme muß hierzu in Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf oder künftigen Einnahmen stehen. Diese müssen durch die Fortbildung gefördert werden. Besteht während der Qualifizierung kein Einkommen – zum Beispiel aufgrund von Arbeitslosigkeit –, so können die Ausgaben als vorab entstandene Werbungskosten geltend gemacht werden.
Eine Umschulung gilt heute als Fortbildung, so daß sie steuerlich als solche behandelt wird ebenso wie ein Zweitstudium. Promotionskosten sind ebenfalls absetzbar.
Abzugsfähig sind Lehrgangs- und Studiengebühren, Zulassungs- und Prüfungskosten, Fachliteratur, Fotokopien und Bürobedarf, Fahrt-, Verpflegungs-, Übernachtungs- und Reisekosten.
Sprachkurse werden von vielen Finanzämtern als Privatvergnügen angesehen und nicht als Fortbildung. Will man die hierbei entstandenen Kosten trotzdem absetzen, so ist nachzuweisen, daß die Fremdsprachenkenntnisse ganz konkret für die berufliche Tätigkeit benötigt werden. Arbeitnehmer, die beruflich viel mit dem Ausland in Kontakt stehen, häufig fremdsprachige Fachliteratur lesen müssen oder die ins Ausland versetzt werden, können die Kosten der Sprachkurse geltend machen.
SF


