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Nießbrauch – Vorteile im Schenkungsrecht

Änderung der Erbschaftssteuer

Tipps zur Steuerersparnis durch Geschenk statt Vererbung

Das aktuelle Gesetz zur Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer verletzt das Grundgesetz, weshalb der Bundestag bis Ende nächsten Jahres eine Änderung zu beschließen hat.
Dieses Urteil des Bundesverfassungsgerichts wirkt sich vermutlich auf Millionen Bundesbürger aus.

Änderungswürdig ist besonders die nachteilige Beurteilung von Bargeld und Wertpapieren im Vergleich zu Grundbesitz, da von diesem meist nur sechzig Prozent des Verkehrswerts oder noch weniger versteuert werden

Plant man in naher Zukunft die Vererbung eines Gebäudes an seine Sprösslinge, so mag in vielen Fällen die Überschreibung vor der Gesetzesänderung angeraten sein.
Bei der sofortigen Übertragung schlagen Betroffene gleich aus drei Dingen Profit: aus der vorteilhaften Bewertung, aus den hohen Freibeträgen und aus den Nutzungsrechten.

Die Übertragung eines Gebäudes darf mit gewissen Rechten der Alterssicherung verbunden werden, u.a. mit der Nießbrauchsregelung, die dem Eigentümer eine Überschreibung an Verwandte ohne gänzlichen Verlust der Ansprüche ermöglicht.
Dem Exbesitzer steht dann der wirtschaftliche Nutzen der Immobilie zur Verfügung, so z.B. durch lebenslänglichen Wohnanspruch oder durch Einkünfte aus der Weitervermietung.
Wichtig ist, das Wohnrecht im Grundbuch zu vermerken, damit es auch gegenüber Außenstehenden Rechtskräftigkeit erhält. Dies nützt im Fall eines späteren Verkaufs.

Eine andere Art des Nießbrauchs sieht den Eigentümer auch weiterhin als zivilrechtlichen Besitzer vor, wohingegen der glückliche Empfänger die Einkünfte der Immobilie erhält, beispielsweise durch Mietzahlungen.
Dies kann allerdings zum Verlust der steuerlichen Abschreibung führen, da der Geber keine Einkünfte mehr vorweisen kann und der Nehmer nur die Mietzahlungen empfängt, nicht jedoch das Haus an sich.

Da der Nießbrauch den Wert eines Gebäudes schwinden lässt, zieht er auch bei der Schenkungssteuer Vorteile mit sich.
Verschenkt der Eigentümer die Immobilie ohne Recht auf Nießbrauch, so steht dem Empfänger nur der Freibetrag zu. Den Restwert hat er mit elf Prozent zu besteuern.
Bekommt er das Gebäude jedoch in Verbindung mit Nießbrauch des Exbesitzers, so hat er den Kapitalwert des Nießbrauchs, bestehend aus möglicher Nettokaltmiete sowie Altersfaktor des Übertragenden, vom steuerpflichtigen Teil des Gebäudes abzuziehen.
Zunächst nimmt die Schenkungssteuer nur auf diesen Restbetrag Rücksicht.
Die Summe zwischen der „normalen“ Steuer und der günstigeren Steuer stundet das Finanzamt zinsfrei bis zum Ablauf des Nießbrauchs. Zahlt der neue Hauseigentümer die Steuer jedoch vor der Zeit, so empfängt er zusätzliche Steuerabschläge.

Gibt der Schenker die Hälfte des Gebäudes seinem Ehepartner, der diese dann gemeinsam mit dem Schenker an das Kind überträgt, so zieht der Sprössling aus beiden Freibeträgen Nutzen, was die Steuer deutlich reduziert.

Nicht vergessen werden sollte die Rückfallklausel.
Bei drohendem Vermögensverlust, dem Wunsch des Hausempfängers nach Verkauf oder dem Tod des Empfängers vor dem Schenker, fällt die Immobilie in den Besitz des früheren Eigentümers zurück.
Sinnvoll sind ein Grundbucheintrag sowie die Sicherung durch Vormerkung.

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