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Neue Steuer auf Kapitalerträge
Abgeltungssteuer als Steuerreform
Vereinfachung der Sonderregelungen und Gesetze
Die "Abgeltungssteuer" besteht in einem Viertel der Einnahmen plus Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag, gesamt also bis zu 28 Prozent. Sie betrifft Gewinne (Zinsen, Dividenden …) aus Kapitalvermögen, so z.B. Fonds, Anleihen und Zertifikate; ferner Profit, der beim Verkauf von Wertpapieren, Fondsanteilen sowie Beteiligungen an Kapitalgesellschaften erzielt wird - sofern die Beträge über den Steuerfreibetrag hinausragen. Dies betrifft auch den Fondssparplan. Immobilien werden verschont.
Von der Steuer ausgenommen sind Bürger mit Nichtveranlagungsbescheinigung, d.h. deren steuerpflichtiges Einkommen die Grundfreibeträge nicht übersteigt, sowie Anleger mit einem Einkommensteuersatz unter fünfundzwanzig Prozent. Letztere bekommen das Zuviel an Steuern erstattet. Ihre Gewinne aus Kapitalvermögen haben sie mit dem persönliche Einkommensteuersatz zu besteuern.
Banken und Sparkassen ziehen die Abgeltungssteuer ein und leiten sie dann ans Finanzamt weiter, wodurch sie abgegolten ist (daher der Name). Konfessionsangehörige, die die Kirchensteuer zahlen möchten, haben dies anzugeben.
Diese Steuer vereinfacht den Dschungel an Regeln bei Kapitalerträgen, mit denen Anleger bisher zu kämpfen hatten, jedoch sorgt die Außerkraftsetzung vieler Sonderregelungen besonders bei Geringverdienern für Nachteile. Momentan verlangt Vater Staat nur Steuern für Spekulationsprofite, d.h. bei Wertpapieren, die der Betroffene innerhalb eines Jahres weiterverkaufte. Spätere Gewinne sind steuerfrei. Dividenden oberhalb des Freibetrags waren bislang nur zu fünfzig Prozent vom persönlichen Steuersatz betroffen, so dass Steuerzahler mit dem Steuersatz von fünfundzwanzig Prozent nun für ihre Dividenden das Doppelte an Steuern berappen dürfen.



