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Mietrecht – vertraglich festgelegtes Sonderrecht
Rechtliche Anerkennung des individuellen Kündigungsrechts
Ausschluß der Kündigungsmöglichkeit
Der Bundesgerichtshof erlaubt im Mietvertrag einen individuellen Ausschluß des Kündigungsrechts, jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum.
Im betreffenden Fall schlossen Mieter und Vermieter neben dem Mietvertrag auch die handschriftliche Vereinbarung, dass die Mieter für sechzig Monate auf das gesetzliche Kündigungsrecht verzichten würden.
Die Mieter sahen dies aufgrund der Einseitigkeit als unwirksam an, kündigten die Wohnung mit dreimonatiger Frist, zogen um und stellten die Mietzahlungen ein.
Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten des Vermieters, da der individuell festgelegte Kündigungsausschluß rechtlich wirksam sei. Die Mieter hatten kein Recht zur Kündigung und haben die Miete nun bis zur erneuten Vermietung der Wohnung zu berappen.
Mit Kündigungsfrist und Kündigungsrecht sei verschieden umzugehen, so dass der Mieter unter Einhaltung der Drei-Monate-Frist die Kündigung einreichen dürfe, jedoch erst nach den vereinbarten fünf Jahren, wenn er laut Vertrag erstmalig das Recht zur Kündigung habe.
Dieser Vertrag gelte nicht als Zeitmietvertrag, denn nur der Zeitablauf könne eine solche Absprache nicht beenden.
Nach Ablauf der abgesprochenen sechzig Monate trete wieder das übliche Mietrecht mit dem kompletten Kündigungsschutz für Mieter in Kraft.



