beraten.net
sitemap

HOME -> Immobilien -> Mietwohnung -> Mietrecht

Kinderlärm im Mietshaus

Kinderwagen im Hausflur

Streit wegen Mieter mit Kindern

Kinder sorgen von Natur aus für Lärm und Unruhe. Den einen freut die Lebendigkeit, den anderen stört sie. Letzteres kann Mieter ganz schön in die Bredouille bringen, denn schon einige Mitmieter sind wegen Kindern vor Gericht gezogen. Hier ein Überblick:

Während der normalen Ruhezeiten, d.h. von 13-15 Uhr und von 22-7 Uhr, müssen Eltern darauf achten, dass sich die Kinder leise verhalten. Babygeschrei ist von den Nachbarn allerdings hinzunehmen.
Mutwilliger Krach, der sich leicht vermeiden ließe, ist verboten. Das betrifft z.B. das Fahren mit Rollschuhen in der Wohnung.

Kinder haben das Recht, zu weinen, zu schreien und zu lachen. Zu den gewöhnlichen Geräuschen gehört auch gelegentliches Trampeln, Türenschlagen oder das Umherlaufen in Straßenschuhen. Handelt es sich um ein hellhöriges Haus, so dass die Mitmieter solche Geräusche hören, so können sie die Eltern nicht dazu verpflichten, einen zweiten Teppichboden verlegen zu lassen.
Die Unruhe, die durch den kindlichen Drang zum Spielen und zur Bewegung entsteht, müssen Mitmieter hinnehmen. Zu akzeptieren ist auch der Lärm eines nahen Spielplatzes oder Kinderzeltplatzes.

Kinder dürfen im Hof und Garten spielen, natürlich auch mit ihren Freunden. Dazu darf der Vermieter einen Sandkasten bauen oder eine Schaukel aufstellen. Treppenhaus und Aufzug sind allerdings keine Spielorte. Da Eltern in der Aufsichtspflicht stehen, müssen sie dafür sorgen, dass die Kleinen dort nicht spielen. Sie dürfen beim Spiel nicht gegen die Hausordnung verstoßen.

Für häufigen Streit sorgt der Kinderwagen im Hausflur. Grundsätzlich legt die Hausordnung oder der Mietvertrag fest, ob er dort stehen darf. Allerdings kann man einer Mutter von vier Kindern kaum zumuten, ihn stets die Treppe hochzuschieben. Wird in Mietvertrag oder Hausordnung nichts zum Kinderwagen erwähnt, darf der Mieter ihn grundsätzlich im Flur abstellen. Bedingung ist natürlich, dass dadurch der Brandschutz gewährleistet bleibt und der Durchgang größtenteils frei ist.

Ein Vater mit drei Kindern lebte in einer Burganlage, deren Höfe meist von Hundekot übersät waren. Da der Hausmeister sich nicht um die Beseitigung kümmerte, verlangte der Mieter eine Mietminderung. Das Gericht sprach sie ihm zu: fünf Prozent seien in dem Fall rechtens.
Amtsgericht Schleiden, 2 C 250 / 07

Kinderlärm im Mietshaus

Kinderwagen im Hausflur

Streit wegen Mieter mit Kindern

Kinder sorgen von Natur aus für Lärm und Unruhe. Den einen freut die Lebendigkeit, den anderen stört sie. Letzteres kann Mieter ganz schön in die Bredouille bringen, denn schon einige Mitmieter sind wegen Kindern vor Gericht gezogen. Hier ein Überblick:

Während der normalen Ruhezeiten, d.h. von 13-15 Uhr und von 22-7 Uhr, müssen Eltern darauf achten, dass sich die Kinder leise verhalten. Babygeschrei ist von den Nachbarn allerdings hinzunehmen.
Mutwilliger Krach, der sich leicht vermeiden ließe, ist verboten. Das betrifft z.B. das Fahren mit Rollschuhen in der Wohnung.

Kinder haben das Recht, zu weinen, zu schreien und zu lachen. Zu den gewöhnlichen Geräuschen gehört auch gelegentliches Trampeln, Türenschlagen oder das Umherlaufen in Straßenschuhen. Handelt es sich um ein hellhöriges Haus, so dass die Mitmieter solche Geräusche hören, so können sie die Eltern nicht dazu verpflichten, einen zweiten Teppichboden verlegen zu lassen.
Die Unruhe, die durch den kindlichen Drang zum Spielen und zur Bewegung entsteht, müssen Mitmieter hinnehmen. Zu akzeptieren ist auch der Lärm eines nahen Spielplatzes oder Kinderzeltplatzes.

Kinder dürfen im Hof und Garten spielen, natürlich auch mit ihren Freunden. Dazu darf der Vermieter einen Sandkasten bauen oder eine Schaukel aufstellen. Treppenhaus und Aufzug sind allerdings keine Spielorte. Da Eltern in der Aufsichtspflicht stehen, müssen sie dafür sorgen, dass die Kleinen dort nicht spielen. Sie dürfen beim Spiel nicht gegen die Hausordnung verstoßen.

Für häufigen Streit sorgt der Kinderwagen im Hausflur. Grundsätzlich legt die Hausordnung oder der Mietvertrag fest, ob er dort stehen darf. Allerdings kann man einer Mutter von vier Kindern kaum zumuten, ihn stets die Treppe hochzuschieben. Wird in Mietvertrag oder Hausordnung nichts zum Kinderwagen erwähnt, darf der Mieter ihn grundsätzlich im Flur abstellen. Bedingung ist natürlich, dass dadurch der Brandschutz gewährleistet bleibt und der Durchgang größtenteils frei ist.

Ein Vater mit drei Kindern lebte in einer Burganlage, deren Höfe meist von Hundekot übersät waren. Da der Hausmeister sich nicht um die Beseitigung kümmerte, verlangte der Mieter eine Mietminderung. Das Gericht sprach sie ihm zu: fünf Prozent seien in dem Fall rechtens.
Amtsgericht Schleiden, 2 C 250 / 07

< -->

Preiswert durch Europa - Interrail, Bahnreisen, Eurobabusse Freiwilligendienste in Deutschland AuPair Ratgeber für Gastfamilien
Reisesparbuch für Interrailer und alle, die sich lieber per Bus, Bahn und Mitfahrzentrale fortbewegen, gibt´s jetzt einen kompakten Reiseführer, flott geschrieben und vor Ort eine wirkliche Hilfe.
978-3-86040-040-1
Preis: 17,90 Euro
Dieses Buch schließt eine Lücke. Hier gibt´s endlich ein Handbuch zu allen wichtigen Fragen: Träger, Bewerbung, Bereiche, Verdienst, Versicherungs u.v.m.
978-3-86040-127-9
Preis: 15,90 Euro
Tipps und Erfahrungsberichte. Alles zu Kosten, Agenturen, alternativen Möglichkeiten wie Tagesmütter, Versicherungen, der Einrichtung des Zimmers, Telefonbenutzung usw. Tausend Fragen und hier beantwortet.
978-3-86040-115-6
Preis: 9,90 Euro
Details ...
Online-Rezensionen
bestellen
Details ...
Online-Rezensionen
bestellen
Details ...
Online-Rezensionen
bestellen