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Kürzung der Pendlerpauschale verfassungswidrig

Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen

Arbeitsweg vollständig auf der Steuerkarte eintragen

Das Finanzgericht Niedersachsen rückte die Pendlerpauschale durch zwei provokante Urteile erneut in den Brennpunkt der Medien.
Den Richtern scheint die Kürzung der Pendlerpauschale von dreißig Cent, die ab Jahresbeginn nur noch ab dem 21. Kilometer des Arbeitsweges gilt, verfassungswidrig, da Arbeitnehmer schließlich nicht aus Spaß an der Freude zur Arbeit fahren, sondern gezwungenermaßen.

Das Finanzgericht zwang ein Finanzamt, einem Betroffenen den kompletten Freibetrag zu gewähren, selbstverständlich auch die ersten zwanzig Kilometer. Dies sei eine Maßnahme des "vorläufigen Rechtsschutzes"
Den Eintrag des Freibetrages erlauben die Richter auf Grundlage der langen Nachbesserungfristen, die das Bundesverfassungsgericht der Regierung bei Verfassungswidrigkeiten gewähre, so dass hier der vorläufigen Rechtsschutz in Kraft trete, weshalb der Freibetrag eingetragen werden dürfe. AZ: 7 V 21/07

Nun muss sich auch das Bundesverfassungsgericht in naher Zukunft mit dem Thema beschäftigen.
Laut dem Finanzgericht Niedersachsen missachtet die Kürzung sowohl gegen das objektive Nettoprinzip als auch gegen das subjektive.
Die Kürzung widerspricht dem subjektiven Nettoprinzip, da dadurch gegebenenfalls das Existenzminimum besteuert wird, das doch unter dem Schutz der Verfassung steht, denn eine Nichtbeachtung der Werbungskosten lässt das steuerlich relevante Gehalt in die Höhe klettern.
Das objektive Nettoprinzip ist insoweit betroffen, als Kosten zum Erhalt von Einkommen nicht mehr abziehbar sind.
Zudem fände das Gericht keinen vernünftigen Grund, warum Arbeitnehmer "die öffentlichen Haushalte zu konsolidieren" hätten. AZ: 8 K 549/06

Einsparungen im Bereich der Pendlerpauschale wirken sich u.a. auch auf das Kindergeld aus, da die geringere Pendlerpauschale das Gehalt eines erwachsenen Kindes erhöht, so dass der Antrag auf Kindergeld gegebenenfalls abgelehnt wird.
Zudem verhindert die neue Pendlerpauschale die pauschale Versteuerung und sozialabgabenfreie Abgabe des Fahrkostenzuschusses eines Brötchengebers an seinen Arbeitnehmer – jedenfalls bei den ersten zwanzig Kilometern.

Angestellte haben nun die Chance, unter Verweis auf das Urteil des Finanzgerichtes, den Freibetrag für ihren kompletten Arbeitsweg auf der Steuerkarte anzugeben, wenn auch nur bei Gesamtwerbungskosten von mehr als 1520 Euro.
Bei einer Weigerung des Finanzamtes kann der Arbeitnehmer Einspruch einlegen. Hat der Streitpunkt erst das Bundesverfassungsgericht oder den Bundesfinanzhof erreicht, so werden Entscheidungen der Finanzverwaltung vermutlich nur noch vorläufig ausgesprochen, was den Arbeitnehmer ohnehin in Sicherheit bringt.

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