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Höhere Immobiliensteuer bei Erbschaften

Ein neues Erbrecht muss her!

Über fünf Jahren wartete die Bevölkerung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, ob die Richtlinien zur Höhe der Erbschaftssteuer sich am Grundgesetz orientieren – zentrale Frage ist dabei, ob der Steuersatz für Immobilien zu niedrig liegt.
Die Entscheidung erwarteten allerdings nicht nur Erben mit großer Spannung, sondern auch der politische Teil Berlins rechnete mit Vorgaben, die u.a. die Unternehmenssteuerreform beeinflussen könnten.

Ursache dieser Prüfung der Erbschaftssteuer war das oberste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof München. Ihm zufolge liege der Steuersatz für Immobilien zu gering, da sie nicht nach dem Verkehrswert sondern einem wesentlich niedrigeren Wert berechnet würden. Dies benachteilige Erben von Geld oder Aktien gegenüber Hauserben und Grundstückserben, was gegen den im Grundgesetz festgelegten Gleichheitssatz verstoße.
Ein Erbe von Bargeld oder Aktien im Wert von beispielsweise zweihunderttausend Euro versteuert dieses Erbe mit seinem vollen Wert, wohingegen der Erbe eines Hauses mit demselben Verkaufswert eine wesentlich geringere Summe zu versteuern hat.
Dieses Problem tritt ebenfalls bei Betrieben, Feldern und Wäldern auf.

Das Verfassungsgericht äußerte in der Vergangenheit schon einmal Kritik an den Regelungen der Erbschaftssteuer sowie der Vermögenssteuer.
Für eine künftige Reform wurden zwei Richtlinien angegeben:
Zum einen eine Erhöhung der Immobiliensteuer, zu zweiten großzügige Freibeträge, durch die beispielsweise ein durchschnittliches Einfamilienhaus von der Steuer verschont bleibt.

Geplante Änderung der Erbschaftssteuer

Für die Bewertung von Grundstücken mit Bebauung sorgt momentan das Ertragswertverfahren, laut dem der steuerliche Ertragswert die 12,5-fache Jahresnettokaltmiete beim Besteuerungszeitpunkt ist. Dies ermittelt meist nur die Hälfte des Marktwerts; außerdem werden bei der Rechnung Art und Lage des Grundstücks ignoriert. Den Wert unbebauter Grundstücken richtet sich nach Bodenrichtwerten, welche regionale Gutachterausschüsse als Quadratmeterpreise für Grundstücke vergleichbarer Lage und Nutzung ermittelten.
Grund für diesen Vorzug von Grundstücken, Häusern und Wohnungen sei angeblich die Tatsache, dass sich z.B. Aktien wesentlich leichter zu Geld machen ließen als Immobilien.
Vermutlich möchte die Regierung jedoch eher eine Erhöhung der Erbschaftssteuer vermeiden, um nicht erneut der Buhmann zu sein.

Das Bundesverfassungsgericht entschied jedoch, dass diese Bevorzugung von Grundstücken gegen das Grundgesetz verstoße, weshalb der Bundestag bis zum 31. Dezember nächsten Jahres das Erbschaftssteuergesetz zu überdenken hat.
Dies führt nicht unbedingt Steuererhöhungen mit sich, denn das Bundesverfassungsgericht gewährt einen großzügigen Spielraum für "Verschonungsregelungen".

Dennoch wird in Zukunft der Verkehrswert des Erbes die Grundlage zur Berechnung der Erbschaftssteuer bilden. Schwierigkeit bildet die Tatsache, dass Grundstücke und Gebäude einer individuellen Wertermittlung erfordern, zu der es allerdings an Angestellten fehlt.
Unser Gesetzgeber darf bei der Wertfestsetzung keinerlei Lenkung im Auge haben, da dies nur "zufällige und willkürliche" Ergebnisse mit sich führe.
Das Bundesverfassungsgericht räumt dabei einen "Korridor vertretbarer Verkehrswerte" von achtzig bis hundertzwanzig Prozent des Verkaufswertes ein, da sich der Verkehrswert nie ganz objektiv bestimmen ließe.

Gibt der Gesetzgeber jedoch "ausreichende Gemeinwohlgründe" an, darf er durchaus gezielte Unterschiede festlegen, so z.B. bei den hohen Freibeträgen von nahen Verwandten, die auch künftig eine nahezu steuerfreie Vererbung einfacher Wohnhäuser ermöglicht.

Ferner besteht die Möglichkeit eines künftigen Gesetzes zur Sicherung der Nachfolge in Betrieben, das den Erben eines Familienunternehmens zu 85 Prozent von der Erbschaftssteuer freistellt, sofern er das Kapital für mindestens fünfzehn Jahre im Betrieb belässt. Zudem hat er nach einem Jahrzehnt noch mindestens siebzig Prozent des Ausgangswertes der Lohnsumme zu zahlen.
Dabei bedenke man jedoch, wie viele Firmen unverschuldet und ungewollt pleite gehen. Für das Unglück auch noch Erbschaftssteuer nachzuzahlen wäre doch eine ungerechte Forderung.
Entgegen der anfänglichen Absichten erhalten auch Tochterfirmen außerhalb des EU-Rahmens Vergünstigungen.

Die Erbschaftssteuer empfangen die Bundesländer, was ihnen jährlich ungefähr vier Milliarden Euro zuspielt. Gerade südliche Regionen machen hier Gewinn, doch manchen anderen verursacht die Abgabenerhebung höhere Ausgaben als Einnahmen.
Übrigens kommen die Deutschen bei Erbschaften recht günstig weg, denn die staatlichen Einnahmen von Vermögen-, Grund-, Erbschafts- und Schenkungssteuer liegen konsequent bei 0,9 Prozent der Wirtschaftskraft - weniger als die Hälfte des OECD-Durchschnitts.

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